Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

Modalität der 
Aufnahme— 
prüfung. 
Schul- 
prüfungen. 
Prüfungs- 
modus. 
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den; in die unterste Classe einer der beiden Fürsten= und Landesschulen zu 
Meißen und Grimma nur Solche, welche in allen Unterrichtsfächern das Pen- 
sum der drei Unterclassen eines Gymnasiums bereits absolvirt haben. 
Für die Aufnahme in höhere Classen sind die Leistungen der Recipienden nach den 
Anforderungen zu bemessen, welche die Lehrordnung in den einzelnen Unterrichtsfächern 
nach dem Pensum für die betreffenden Classen stellt. 
#51. Bei der regelmäßigen Jahresaufnahme zu Anfang des Unterrichtscursus ist 
die Prüfung der Angemeldeten unter Leitung des Rectors in Gegenwart und unter 
Betheiligung des gesammten Lehrercollegiums vorzunehmen. 
Bei Prüfung einzelner, im Laufe des Unterrichtsjahrs Aufnahme suchender Schüler 
hat der Rector ausnahmslos den Ordinarius und die übrigen Hauptlehrer der Classe, 
für welche sie geprüft werden, zuzuziehen. 
II. 
Semestral- und Jahresprüfung. 
& 52. Zweimal im Jahre ist eine Prüfung aller Classen abzuhalten, am Schlusse 
des Semesters zu Michaelis und am Schlusse des Schuljahrs zu Ostern. Die Prüf- 
ung zu Michaelis ist nicht öffentlich und findet innerhalb der Anstalt nur zu dem Zwecke 
statt, die Schüler zum Fleiße anzuspornen und nach den Ergebnissen des Examens die 
Versetzungen innerhalb der Classe vornehmen zu können. Die Prüfung am Schlusse 
des Schuljahrs dagegen wird dazu veranstaltet, um die Versetzung in höhere Classen 
vorzubereiten und ein öffentliches Zeugniß von den Leistungen der Anstalt abzulegen. 
Sie findet vor Eintritt der Osterferien statt und es ist zu dem mündlichen Theile der- 
selben öffentlich einzuladen. 
653. Die Prüfung zu Ostern ist sowohl eine schriftliche als mündliche; die schrift- 
liche hat der mündlichen vorauszugehen und es sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten 
corrigirt und censirt während der mündlichen Prüfung aufzulegen. In dieser münd- 
lichen Prüfung sind zwar alle Classen vorzuführen, aber je nach dem Umfange der An- 
stalt nur die bedeutenderen Lehrgegenstände in einer den verschiedenen Standpunkten der 
Classen entsprechenden Mannigfaltigkeit zu berücksichtigen. Ein Ausfallen der münd- 
lichen Prüfung ist unter ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums nur da gestattet, 
wo besondere locale Verhältnisse dies empfehlen. 
Bei der öffentlichen mündlichen Prüfung zu Ostern ist die Anwesenheit sämmtlicher 
Lehrer der Anstalt erforderlich und wird die Gegenwart der Mitglieder der Gymnasial- 
commission erwartet. Dagegen ist die Prüfung zu Michaelis in der Regel nur eine 
schriftliche; sie hat sich in abgekürzter Form an den Vor= und beziehentlich Nach-
	        
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