Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

mittagen höchstens über 3 Tage der vorletzten Woche vor Eintritt der Michaelisferien 
auszudehnen. " 
Nur bei den beiden Fürsten= und Landesschulen verbleibt es bei dem bisherigen 
Umfange der schriftlichen Prüfungen auch zu Michaelis und bei der Einsendung der 
schriftlichen Prüfungsarbeiten sowohl zu Michaelis als zu Ostern an das Ministerium. 
Die schriftliche Prüfung zu Ostern begreift folgende Arbeiten: 
Die Schüler 
der I. und II. Classe (Ober= und Unterprima) liefern 
einen freien lateinischen Aufsatz, 
eine Uebersetzung eines deutschen prosaischen Pensums in die griechische Sprache, 
einen freien deutschen Aufsatz, 
eine Uebersetzung in die französische Sprache, oder einen freien Aufsatz, 
eine mathematische Arbeit; 
der III. und IV. Classe (Ober= und Untersecunda) 
der 
der 
einen freien lateinischen Aufsatz oder ein Seriptum, 
eine Uebersetzung in's Griechische, 
einen freien deutschen Aufsatz, 
eine Uebersetzung in's Französische, 
eine mathematische Arbeit; 
V. und VI. Classe (Ober= und Untertertia) 
eine Uebersetzung in die lateinische Sprache, 
eine lateinische prosodische Arbeit, 
eine Uebersetzung in's Griechische, 
einen freien deutschen Aufsatz, 
eine Uebersetzung in die französische Sprache, 
eine mathematische Arbeit; 
VII. Classe (QOuarta) 
eine Uebersetzung in die lateinische Sprache, 
eine Uebersetzung in's Griechische, 
eine dergleichen in's Französische, 
einen deutschen Aufsatz, 
eine arithmetische Arbeit; 
der VIII. und IX. Classe (Quinta und Sexta) 
eine Uebersetzung in die lateinische Sprache, 
einen deutschen Aufsatz, 
eine arithmetische Arbeit;
	        
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