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wenig genügend,
ganz ungenügend,
ausgedrückt werden.
Die Censur über die Fortschritte wird nicht als Gesammtcensur, sondern nach den
verschiedenen Unterrichtsgegenständen in Specialcensuren ertheilt, nämlich über
Religionskenntnisse,
deutsche
lateinische
griechische
französische Sprache,
hebrätische
englische
Mathematik,
Phyftt,
Naturbeschreibung,
Geographie,
Geschichte,
Zeichnen,
Schönschreiben,
Singen,
Turnen.
Es erscheint zweckmäßig, auf den schriftlichen Censuren, welche den Eltern jedes
Schülers zugesendet werden, wo Veranlassung gegeben ist, noch besondere Bemerkungen,
z. B. über Schulversäumnisse, mangelhaften Privatfleiß, Vernachlässigung des Schülers
in der Handschrift, zum Gelehrtenberufe ganz unzureichende oder auch für einzelne
Fächer ausgezeichnete Fähigkeiten rc. beizufügen.
* 55. Nach den im Laufe des Halbjahrs über die Fortschritte jedes Zöglings Versetzungen.
gemachten Wahrnehmungen in Verbindung mit dem Ergebniß der Prüfungen wird zu
Michaelis die Versetzung der Schüler innerhalb ihrer Classen, zu Ostern die Versetzung
innerhalb derselben Classe und in höhere Classen durch das Lehrercollegium beschlossen
und festgestellt.
Wenn Schüler der oberen oder mittleren Classen nur geringe geistige Fähigkeiten
zeigen und zwei halbe Jahre hintereinander in Fleiß und Fortschritten die Censur
„ganz ungenügend“" erhalten, oder zweimal den Jahrescursus derselben Classe durch-
gemacht haben, ohne zur Versetzung in eine höhere Classe reif zu sein, so ist nach Maß-
gabe § 14, al. 2 des Gesetzes zu verfahren. Dasselbe kann geschehen, wenn Schüler