Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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wenig genügend, 
ganz ungenügend, 
ausgedrückt werden. 
Die Censur über die Fortschritte wird nicht als Gesammtcensur, sondern nach den 
verschiedenen Unterrichtsgegenständen in Specialcensuren ertheilt, nämlich über 
Religionskenntnisse, 
deutsche 
lateinische 
griechische 
französische Sprache, 
hebrätische 
englische 
Mathematik, 
Phyftt, 
Naturbeschreibung, 
Geographie, 
Geschichte, 
Zeichnen, 
Schönschreiben, 
Singen, 
Turnen. 
Es erscheint zweckmäßig, auf den schriftlichen Censuren, welche den Eltern jedes 
Schülers zugesendet werden, wo Veranlassung gegeben ist, noch besondere Bemerkungen, 
z. B. über Schulversäumnisse, mangelhaften Privatfleiß, Vernachlässigung des Schülers 
in der Handschrift, zum Gelehrtenberufe ganz unzureichende oder auch für einzelne 
Fächer ausgezeichnete Fähigkeiten rc. beizufügen. 
* 55. Nach den im Laufe des Halbjahrs über die Fortschritte jedes Zöglings Versetzungen. 
gemachten Wahrnehmungen in Verbindung mit dem Ergebniß der Prüfungen wird zu 
Michaelis die Versetzung der Schüler innerhalb ihrer Classen, zu Ostern die Versetzung 
innerhalb derselben Classe und in höhere Classen durch das Lehrercollegium beschlossen 
und festgestellt. 
Wenn Schüler der oberen oder mittleren Classen nur geringe geistige Fähigkeiten 
zeigen und zwei halbe Jahre hintereinander in Fleiß und Fortschritten die Censur 
„ganz ungenügend“" erhalten, oder zweimal den Jahrescursus derselben Classe durch- 
gemacht haben, ohne zur Versetzung in eine höhere Classe reif zu sein, so ist nach Maß- 
gabe § 14, al. 2 des Gesetzes zu verfahren. Dasselbe kann geschehen, wenn Schüler 
 
	        
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