Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

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der oberen oder mittleren Classen zwei halbe Jahre hintereinander im Betragen die 
Censur „ganz ungenügend“ erhalten. 
Prämien. *56. Zu Aufmunterung des Fleißes ist zu wünschen, daß nach den Prüfungen 
einige Bücherprämien an diejenigen Schüler vertheilt werden, welche sich in jeder Classe 
durch Fleiß, Fortschritte und sittliches Betragen ausgezeichnet haben. 
Programm. & 57. Jedes Gymnasium veröffentlicht zu Ostern am Schlusse des Jahrescursus 
ein Programm, welches in seiner ersten Abtheilung eine wissenschaftliche Abhandlung, 
und nach dieser eine Mittheilung über die im Laufe des Jahres bei der Schule statt- 
gefundenen Veränderungen und sonst bemerkenswerthen Ereignisse, ferner eine Namens- 
liste der Schüler aller Classen, auch ein Verzeichniß der vorgetragenen Lehrgegenstände 
mit Angabe der durchgeführten Pensa und der wöchentlich darauf verwendeten Stunden 
zu enthalten hat. 
Die wissenschaftliche Abhandlung wird der Reihe nach von sämmtlichen ordentlichen 
wissenschaftlichen Lehrern der Anstalt geschrieben. Eine Abweichung von der Reihen= 
folge ist nur mit Genehmigung des Ministeriums gestattet. Nebenlehrer und provi- 
sorische Lehrer sind von der Abfassung zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht dazu 
verpflichtet. Dieselbe ist in lateinischer oder je nach der Natur des Gegenstands in 
deutscher, beziehentlich in französischer Sprache zu schreiben. Die Abhandlung ist vor 
dem Abdrucke dem Rector im Manuseripte vorzulegen. 
Die Schulnachrichten sind jedesmal von dem Rector in deutscher Sprache beizu- 
fügen. 
Von dem Programme ist eine entsprechende Anzahl von Druckexemplaren an die 
vorgesetzten Behörden einzusenden. 
III. 
Reifeprüfung. 
Wo dieselbe zu *58. Die Gymnasial-Reifeprüfung (§ 42 des Gesetzes) kann nur an einem öffent- 
erstehen ist. lichen, mit der Berechtigung zur Vornahme dieser Prüfung versehenen Gymnasium be- 
standen werden. 
Prüfungs- § 59. Die Prüfungscommission setzt sich zusammen 
kommison. 1, aus dem Königlichen Prüfungscommissar und 
2. aus dem Rector und den übrigen, bei der Prüfung betheiligten stimmberechtigten 
Mitgliedern des Lehrercollegiums. 
Der Königliche Commissar hat bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein, vor 
derselben in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen, zu der beabsichtigten 
Ordnung der mündlichen Prüfung seine Genehmigung zu geben und die Prüfungs-
	        
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