— 85 —
IV. Signalwesen.
§ 37.
Streckensignale.
Auf der Bahn müssen die optischen Signale:
der Zug soll langsam fahren
und
der Zug soll halten
gegeben werden können.
Zu diesem Zwecke müssen die auf den einzelnen Strecken oder an frequenten Wege-
übergängen postirten Bahnwärter mit Signalfahnen und Laternen versehen sein (§ 21).
Der Stand beweglicher Brücken muß in einer Entfernung von mindestens 300
Metern erkennbar sein. So lange diese Brücken geöffnet sind, müssen die Zugänge zu
denselben, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen sein.
Es sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung dieser Signale für
die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
8 38.
Weichensignale.
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch
Signale kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß unver—
rückbar festgestellt sind.
839.
Zugsignale.
Jeder sich bewegende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage dessen
Schluß und bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen.
Dasselbe gilt von einzeln fahrenden Lokomotiven.
840.
Signale des Lokomotivpersonals.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
1. Achtung,
2. Bremsen anziehen,
3. Bremsen loslassen.