Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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8 41. 
Elektrische Verbindung der Stationen. 
Die Bahn muß mit einer elektrisch-telegraphischen Verbindung und mit Sprech- 
apparaten auf den Stationen ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde zulässig. 
8 42. 
Signalordnung. 
Im übrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenartigkeit des 
Betriebes auf der betreffenden Bahn abhängig. 
Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vorschriften 
in der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands eingerichtet und gehandhabt 
werden. 
V. Bestimmungen für das Publikum. 
8 43. 
Aufrechthaltung der Ordnung. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen An— 
ordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der 
Ordnung beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den 
dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen 
oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten Folge zu leisten. 
8 44. 
Halten vor den Niveauübergängen. 
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von 
Vieh und Lastthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungstafeln 
halten, resp. die Bahn räumen. 
845. 
Mitführen gemeinschädlicher Gegenstände und Geldstrafen für 
Bahnpolizei-Kontraventionen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 43 und 44 und gegen die 
sonstigen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Sicherheit des Betriebes von den 
Verwaltungen getroffenen Anordnungen, sowie gegen die nachfolgenden Bestimmungen 
des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874, welche 
also lauten:
	        
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