Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und 
andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen 
können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Prä— 
parate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen 
nicht mitgenommen werden. 
Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Beziehung die 
nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mit— 
führung von Handmunition gestattet. 
Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gehalten werden,“ 
werden mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet, sofern nicht nach den all— 
gemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist. 
8 46. 
Beschwerdebuch. 
Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch auszulegen. 
VI. Bahnpolizeibeamte und Beaufsichtigung. 
847. 
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen diejenigen Personen, welche 
mit den Verrichtungen betraut sind der: 
Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure, 
Ober-Betriebsinspektoren, 
Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober-Inspektoren, 
Transport-Inspektoren und deren Assistenten), 
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 
Bahnkontroleure und Betriebskontroleure, 
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsverwalter), 
Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten (Bahnhofs-In— 
spektionsassistenten), 
Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, 
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter), 
Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Streckenwärter) 
und Hülfsbahnwärter (Beiwärter), 
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