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VII. Prüfungsverfahren.
§ 40.
1 Die Veranlagungsarbeiten und die Bücher über die Besitzsteuer werden bis auf Weiteres
am Sitze des Rentamts, tunlichst gleichzeitig mit der örtlichen Prüfung der Veranlagungs-
arbeiten über die direkten Personalsteuern, durch abgeordnete Prüfungsbeamte der Regierungs-
finanzkammern geprüft (Ortliche Prüfung, § 78 der Ausf. Best.).
I1 Die Prüfung erstreckt sich auf die Besitzsteuerlisten und das gesamte der Veranlagung
zur Besitzsteuer zu Grunde gelegte Material (8§ 76 der Ausf. Best.), ferner auf die Soll-
bücher und die Einnahmebücher usw. Sie hat auch festzustellen, ob die während des Rech-
nungsjahres erstatteten monatlichen und vieteljährlichen Ubersichten mit den Abschlüssen des
Einnahmebuchs übereinstimmmen.
III Die örtliche Prüfung hat auch die Feststellungsbescheinigung nach § 60 Abs. 1 der
Ausführungsbestimmungen und die Überträge in die Restnachweisung (§ 72 Abs. 2 der
Ausf.Best.) zu prüfen und dem Befund auf dem Titelblatte des Sollbuchs zu bestätigen
(ogl. § 37 Abs. II dieser Vorschriften). 41
1 Ergibt sich bei den Prüfungsverhandlungen Anlaß zu Neuveranlagungen (§ 73 Satz 2
des Gesetzes), so sind die nachzuholenden Besitzsteuern in die Zugangsliste zu den Besitz-
steuerlisten einzutragen, nachträglich im Besitzsteuer-Sollbuche (Zweite Abteilung) zu Soll zu
stellen und nach Einzahlung im Einnahmebuche zu vereinnahmen. § 73 Abs. 1 der Aus-
führungsbestimmungen findet Anwendung.
II! Ergibt sich bei den Prüfungsverhandlungen Anlaß zu Erstattungen, so sind diese
in Spalte 6 des Sollbuchs in Abgang zu bringen.
VIII. Kosten.
§ 42.
1 Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenheiten ist, soweit nicht die §S§ 60, 85 des Ge-
setzes ein anderes bestimmen, kosten-, gebühren= und stempelfrei (§ 79 der Ausf. Best.).
Insbesondere ist das Rechtsmittelverfahren bis zum Abschlusse des Nachprüfungsverfahrens
(Art. 53 des Eink. St. Ges., § 68 der Vollz. Vorschr. hierzu) und das Beschwerdeverfahren
nach § 35 Abs. IV dieser Vorschriften mit der aus § 60 des Gesetzes sich ergebenden Ein-
schränkung kosten--, gebühren= und stempelfrei.
II Die Kosten in Besitzsteuersachen sind nach Maßgabe des Art. 85 des Einkommen-
steuergesetzes und § 92 der Vollzugsvorschriften hierzu zu behandeln und zu verrechnen.
München, den 16. Dezember 1916.
v. Prennig.