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Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der an—
schließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für
betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der 88 17 und 18 in den
Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staats-
verträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
21.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung rechts
liegende Geleise befahren.
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge nach vor-
gängiger Verständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Verantwortlichkeit des
dienstthuenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen, für Hülfs-
lokomotiven und für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient haben
(siehe 8 22).
8 23.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Personenzüge
sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güterzüge, welche
streckenweise zur Personenbeförderung mitbenutzt werden, dürfen mit Rücksicht auf ihre
geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein.
8 24.
Unter Beobachtung der im § 26 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die Fahrt mit
dem Tender voran bei fahrplanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Zügen nur
in Ausnahmefällen, im übrigen aber allgemein gestattet.
Entsprechend konstruirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf freier
Bahn vor= und rückwärts laufen.
8 25.
Kein Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekanntgegebenen Zeit von
einer Station abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen befind—
lichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal ge—
geben ist.
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in
Stationsdistanz folgen.