Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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8 26. 
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht mehr als 
1: 200 und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser: 
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in der 
Minute; 
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute; 
für Arbeitszüge: 
a) im allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in 
der Minute; 
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen 
im §12 entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter 
in der Minute 
festgesetzt. 
Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der Stunde 
oder 1500 Meter in der Minute zugelassen werden. 
Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen von 
weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen 
verringert werden. Dem Fahrpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen 
Geschwindigkeiten zu bezeichnen. 
Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche Achsen 
vor der Feuerbuchse liegen, dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in 
der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch sind mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig. 
Die größte Geschwindigkeit leer fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein voran 
wird im allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde und für Lokomotiven, welche für 
Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor 
der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten können 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden. 
Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 30 Kilometer in der 
Stunde fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern oder leer fahren (ekr. 8 24). 
Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit ein- 
zeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; 
J) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
	        
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