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In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
827.
Bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei
dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so langsam gefahren werden,
daß der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann.
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (8 3)
dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstande
gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.
Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn von untergeordneter Bedeutung
genügt es, wenn im Einrverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des
Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird.
8 28.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 Kilometer
in der Stunde und darüber zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel
in einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen:
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmt—
liche Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind;
b) die nach § 13 (siehe auch § 33) erforderlichen gebremsten Räderpaare um eines
vermehrt sein.
8 29.
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herr—
schaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den
anderen Zügen.
Inwieweit Eilgut mit den im § 28 näher bezeichneten Zügen befördert werden
darf, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
l 33.
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im
* 13 (siehe auch § 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in selbigem befindet
und daß letztere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als 1:200 soll
der letzte Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu
achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen in
doppelter Weise gehörig verkuppelt (siehe § 12), die Verbindung zwischen den Schaffner-
sitzen und der Dampfpfeife (§ 48) hergestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen