Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen angebracht und 
die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs 
bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt 
es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen sein, daß die 
Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens § 28). In 
gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor 
und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen. 
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In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens ein 
Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Unter besonderen Verhältnissen 
kann hiervon in einzelnen Fällen mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts Abstand 
genommen werden. 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies 
gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die 
Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 
8 42. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Lokomotiv— 
führer geben können. 
8 46. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß 
dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die hierzu dienenden 
Signale müssen dergestalt mit den Weichen verbunden sein, daß sie entweder mit den— 
selben zugleich ihre Stellung ändern, oder nur nach richtiger Einstellung der Weichen 
als Fahrsignal erscheinen können. 
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf weiteres 
nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem 
nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben 
wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche 
der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe 
8 1 al. 2). 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am 
Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder
	        
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