Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisen— 
bahnzwecke finden die Bestimmungen unter I bis XII über die Dauer der 
Probezeiten keine Anwendung. 
C. Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über eine 
vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der Bahn— 
polizei-Beamten überlassen, in welcher Form sie sich die Ueberzeugung von dem 
Vorhandensein der vorgeschriebenen Qualifikation verschaffen wollen; es kann 
dies je nach Umständen entweder durch Zeugnisse oder durch schriftliche und 
mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung der praktischen Leistungen seitens 
eines vorgesetzten Beamten geschehen. Bezüglich der Lokomotivführer ist die 
Ablegung einer Prüfung vor einem Maschinenmeister und einem technischen 
Betriebsbeamten verbunden mit Probefahrten erforderlich. 
D. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1878 in Kraft. Der Landes- 
regierung bleibt es vorbehalten, bei der Anstellung wie bei dem Aufrücken der 
Beamten mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse von einzelnen Erfordernissen 
für jeden einzelnen Fall Dispensation zu ertheilen. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
& 40. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer im Statut der privilegirten Bogenschützengesellschaft der König- 
lichen Residenz= und Hauptstadt Dresden enthaltenen Ausnahme von bestehenden 
Gesetzen betreffend; 
vom 26. Juni 1878. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justiz-Ministerium der privilegirten Bogen- 
schützengesellschaft der Königlichen Residenz= und Hauptstadt Dresden auf Ansuchen die 
— in der nachstehend abgedruckten Bestimmung ihres, vom Ministerium des Innern be- 
stätigten neuen Statuts enthaltene Ausnahme von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 26. Juni 1878. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Rosenberg.
	        
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