Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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I. auf das Jahr 1878: 
a) die Grundsteuer nach 7,2 Pfennigen von jeder Steuereinheit; 
b) die Gewerbe= und Personalsteuer nach Höhe von acht Zehntheilen eines ganzen 
Jahresbetrages; 
c) die Einkommensteuer auf Grund des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 
1874 nach dem Elffachen der einfachen Steuersätze; 
II. auf das Jahr 1879: 
a) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit; 
b) die Einkommensteuer auf Grund des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 
nebst einem Zuschlage von fünfzig Procent eines ganzen Jahresbetrags; 
) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen; 
III. auf jedes der beiden Jahre: 
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und die 
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke; 
e) die Erbschaftssteuer; 
f) die Stempelsteuer. 
3Die Grundsteuer ist im Jahre 1878 nur in drei der in §5 des Gesetzes, die 
Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend, vom 9. September 1843 (Seite 
98 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843), festgestellten Termine zu 
entrichten, welche Unser Finanz-Ministerium zu bestimmen hat. 
& 4. Rücksichtlich der Einkommensteuer bewendet es für das Jahr 1878 bei den 
in § 3 des Finanzgesetzes auf die Jahre 1876 und 1877, vom 2. Juli 1876 (Seite 
293 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1876) gedachten, durch das 
Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1878 be- 
treffend, vom 13. December 1877 (Seite 337 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1877) auf das Jahr 1878 bereits wiederum in Kraft gesetzten Modificationen 
des Einkommensteuergesetzes vom 22. December 1874. 
Bei der Einschätzung zur Einkommensteuer im Jahre 1879 ist auch insoweit, als 
die Einkommen früherer Jahre der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens zu 
Grunde zu legen sind, die Gewerbe= und Personalsteuer nicht und die Grundsteuer nur 
nach Höhe von 4 Pfennigen auf die Steuereinheit in Abzug zu bringen. 
In Bezug auf die Gewerbe= und Personalsteuer wird das in § 28 unter 1 des 
Gesetzes, die Ergänzung und Abänderung der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend, 
vom 23. April 1850 (Seite 25 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
	        
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