Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Anmeldung 
des Gewerbe— 
betriebs im 
Umherziehen 
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Behörde, durch welche deren Eröffnung geschehen ist, oder bei dem Finanz-Ministerium 
unmittelbar zu erfolgen. 
Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. 
5. Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes 
Gewerbe (8§ 1, 3 und 4) ausüben will, ist verpflichtet, dasselbe für jedes Kalenderjahr, 
in welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtung der Steuer anzu- 
und Einlösung melden und einen die Bezeichnung der Person, der Art und des Gegenstandes des Ge- 
des Gewerbe- 
scheines. 
Aenderungen in 
Bezug auf den 
Gewerbebetrieb 
nach erfolgter 
Einlösung 
des Gewerbe- 
scheines. 
werbebetriebs, der Anzahl der mitzuführenden Begleiter, Fuhrwerke oder Wasserfahr- 
zeuge, sowie die Festsetzung der Steuer und die Quittung über deren Entrichtung, oder 
die Bescheinigung der Steuerfreiheit (§ 11) enthaltenden Gewerbeschein für das be- 
treffende Jahr vor Beginn des Gewerbebetriebs einzulösen. Der Gewerbeschein ist nur 
für die Person und das Kalenderjahr giltig, für welche derselbe ausgefertigt ist. 
Die Anmeldung ist, insofern es zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe nach den 
Vorschriften der Reichs-Gewerbeordnung des Legitimationsscheines einer Königlich 
Sächsischen Behörde bedarf, mit dem Antrage auf Ertheilung des Letzteren zu verbinden. 
Andernfalls ist die Anmeldung bei der Polizeibehörde des Wohnortes des Gewerbe- 
treibenden und, wenn derselbe innerhalb des Landes keinen Wohnsitz hat, bei der Poli- 
zeibehörde des Ortes, an welchem er den Gewerbebetrieb beginnen will, schriftlich oder 
zu Protokoll zu bewirken. Bei der Anmeldung muß der Gegenstand des Gewerbebetriebs, 
die Anzahl der mitzuführenden Begleiter, Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge angegeben, 
auch auf Erfordern über die Verrichtungen der Begleiter, die Beschaffenheit und Be- 
stimmung der Transportmittel Auskunft ertheilt werden. 
Nach Maßgabe der Anmeldung fertigt diejenige Behörde, welcher die Festsetzung 
der Steuer obliegt, den Gewerbeschein aus und überweist denselben der mit der Ein- 
ziehung der Steuer beauftragten Kasse zur Aushändigung gegen Erlegung der Steuer. 
Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch den Kreissteuerrath, kann jedoch für ein- 
zelne Gattungen des Gewerbebetriebs im Umherziehen den, dem Kreissteuerrathe nach- 
geordneten Verwaltungsbehörden vom Finanz-Ministerium übertragen werden. 
Insoweit die Erhebung der Steuer den Gemeinden übertragen wird, haben dieselben 
die von ihnen zu ernennenden Einnehmer zu vertreten. Für die Erhebung wird ihnen 
eine Gebühr von Vier vom Hundert der wirklichen Einnahme aus der Staatskasse 
gewährt. 
s6. Will der Gewerbetreibende nach Einlösung des Gewerbescheines im Laufe 
des Jahres ein anderes, als das darin bezeichnete Gewerbe im Umherziehen beginnen 
oder letzteres auf andere, als die im Gewerbescheine bezeichneten Gegenstände, Waaren 
oder Leistungen ausdehnen, oder Begleiter, Fuhrwerk oder Wasserfahrzeuge mitführen, 
ohne daß dies im Gewerbescheine vermerkt ist, oder in größerer als der darin angegebenen
	        
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