Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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gegen den Auftraggeber auf die gleiche Strafe, wie gegen den Beauftragten zu erkennen, 
und haften Beide solidarisch für die Strafbeträge, die Kosten und die vorenthaltene 
Steuer. 
§ 20. Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 7 wird mit einer Geld- 
strafe von 1 bis 30 geahndet, sofern nicht wegen Verbindung des Legitimations= 
scheines mit dem Gewerbescheine auf dieselbe Handlung oder Unterlassung schon die 
Strafbestimmungen im § 149 unter Nr. 2, 4, 5 der Reichs-Gewerbeordnung Anwendung 
finden. 
Straf- & 21. Für das Verfahren bei der Untersuchung und Bestrafung der Zuwider- 
verfahren. handlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind 
die Vorschriften über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen maßgebend. 
Welche Verwaltungsbehörde zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder 
zur Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung befugt sein soll, wird vom Finanz- 
Ministerium im Verordnungswege bestimmt. 
§22. Insoweit es zur Festsetzung der Strafe der Bestimmung desjenigen Jahres- 
steuerbetrags bedarf, welcher für den thatsächlich ausgeübten Gewerbebetrieb zu entrichten 
gewesen wäre, hat diese Bestimmung durch den Kreissteuerrath zu erfolgen. 
Die Entscheidung wegen der vorenthaltenen Steuer (§ 19) verbleibt in allen Fällen 
dem Kreissteuerrathe. 
# 23. In den in den §§ 16 und 17 gedachten Fällen können die zum Gewerbe- 
betriebe im Umherziehen mitgeführten Gegenstände, soweit es zur Sicherstellung der 
Steuer, Strafe und der Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich 
ist, in Beschlag genommen werden. 
Verjährung der & 24. Die Strafverfolgung wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
winersn und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen verjährt in drei Monaten, von 
Strafvollstreck-dem Tage an gerechnet, an welchem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, die 
ung. Strafvollstreckung in zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Straf- 
verfügung der Verwaltungsbehörde vollstreckbar geworden ist oder das gerichtliche Straf- 
urtheil die Rechtskraft beschritten hat. 1 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung der Uebertretung 
oder Beitreibung der Strafe vorgenommene amtliche Handlung. 
Strafverwand- * 25. Uneinbringliche Geldstrafen werden nach den im Reichsstrafgesetzbuche 
lung. 88 28 und 29 für die Uebertretungen gegebenen Bestimmungen in Haft umgewandelt. 
Verjährung des + 26. Der Anspruch des Staates auf Nachzahlung der vorenthaltenen Steuer 
Anspruchs auf verjährt in zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Strafverfügung 
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connisaoling. der Verwaltungsbehörde vollstreckbar oder das gerichtliche Strafurtheil rechtskräftig 
Steuer.
	        
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