Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 132 — 
5. Unteroffiziere, Mannschaften und die ihnen im Range gleichstehenden Militär— 
personen in der activen Armee, der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve hinsichtlich 
ihres Militärdiensteinkommens; 
6. Diejenigen, welche, ohne in Sachsen ihren Wohnsitz zu haben, lediglich ein 
Gewerbe im Umherziehen in Sachsen betreiben, hinsichtlich des Einkommens aus diesem 
Gewerbe; 
7. Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege Unterstützung beziehen; 
8. Personen unter 16 Jahren, sofern sie in der untersten Classe zu besteuern sein 
würden; 
9. Diejenigen, deren Jahreseinkommen den Betrag von 300 nicht übersteigt, 
jedoch mit Ausschluß der außerhalb Sachsens wohnenden Besitzer Sächsischer Grund- 
stücke und Gewerbe-Etablissements, welche das Einkommen aus diesen, wenn dasselbe 
den Betrag von 300 nicht übersteigt, nach dem für die unterste Classe bestimmten 
Satze zu versteuern haben. 
& 7. Das Finanz-Ministerium ist ermächtigt, zeitweilige Ermäßigungen und 
Befreiungen in Fällen eines außergewöhnlichen Nothstandes und wegen individueller 
Verhältnisse zu bewilligen. 
&##.Hinsichtlich des Ortes, wo die Beitragspflicht zu erfüllen ist, gilt Folgendes: 
1. Beitragspflichtige, welche in Sachsen wohnen oder sich aufhalten, versteuern ihr 
gesammtes steuerpflichtiges Einkommen an ihrem Wohnsitze, beziehentlich an ihrem 
Aufenthaltsorte. 
2. Beitragspflichtige, welche in Sachsen weder ihren Wohnsitz, noch einen dauernden 
Aufenthaltsort haben, versteuern ihr Einkommen aus Sächsischem Grundbesitze oder 
aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt 
oder das Gewerbe betrieben wird, ihr Einkommen an Gehalt, Pension oder Wartegeld 
aber am Sitze der Kasse, von welcher diese Bezüge ausgezahlt werden. 
3. Staatsangehörige, welche im Auslande wohnen und Einkommen der unter 2 
gedachten Arten aus Sachsen nicht beziehen, versteuern ihr Einkommen an dem Orte, 
wo sie zuletzt ihren Wohnsitz in Sachsen gehabt haben, und beim Mangel eines solchen 
am Sitze der Regierung. 
4. Die in § 4 bezeichneten Beitragspflichtigen versteuern ihr Einkommen an dem 
Orte, wo sie ihren Sitz haben. Dafern sie ihren Sitz außerhalb Sachsens, in Sachsen 
aber eine Generalagentur oder ähnliche Vertretung haben, versteuern sie ihr Einkommen 
am Sitze dieser Vertretung; andernfalls versteuern sie ihr Einkommen aus Grundbesitz 
oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe da, wo der Grundbesitz liegt oder 
das Gewerbe betrieben wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.