Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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5. Wenn nach den obigen Bestimmungen für einen Beitragspflichtigen mehrere 
Steuerstellen gleichzeitig oder wahlweise zuständig sein würden, sowie überhaupt in 
zweifelhaften Fällen bestimmt das Finanz-Ministerium die eintretende Steuerstelle. 
& 9. Die Einkommensteuer ist in den vom Finanz-Ministerium festzusetzenden 
Terminen zu entrichten. 
10. Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Termine nach Eintritt des 
Verhältnisses, durch welches sie begründet wird. Sie erlischt mit dem nächsten Termine 
nach Wegfall der Voraussetzungen, zufolge deren der Beitragspflichtige in das Cataster 
aufgenommen worden ist. 
Eine Vermehrung oder Verminderung des Einkommens während des Jahres, für 
welches die Veranlagung erfolgt ist, ändert an der einmal veranlagten Steuer nichts. 
&11. Die Steuer wird nach Classen erhoben und die Veranlagung zu den letzteren 
erfolgt, vorbehältlich der Bestimmung in § 13, nach Maßgabe der Schätzung des jähr- 
lichen Einkommens der Beitragspflichtigen. 
12. Die Steuer beträgt 
in Classe: bei einem Einkommen: 
1. von über 300% bis 400. ½ % 
222. 400 500 1.= 
333 500 = 600- 2= 
4 600 = = y700 346 
5. --- 4 700 800 4- 
6--800--950- 6- 
7 -- 950--1100- 8- 
8 --1100--1250- 11- 
9.--1250--1400-14- 
10.--1400--1600- 17- 
11.--1600--1900-22- 
12.--1900--2200-30- 
13.--2200--2500- 38- 
14.--2500--2800-48- 
15.--2800--3300-59- 
16.--3300--3800-76- 
17.--3800--4300-94- 
18.--4300--4800-114- 
19.--4800--5400-136- 
20.--5400--6300-162- 
21s--6300--7200-189-
	        
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