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Bei allen weiteren Classen beträgt die Steuer 3 vom Hundert desjenigen Ein—
kommenbetrags, mit welchem die Classe beginnt. Die Classen steigen bis zu 12. 000 Æ
um je 1200 M, von da bis zu 30.000= um je 2000 A, von da bis zu 60.000 32 um
je 3000 M, weiterhin um je 5000.
13. Bei denjenigen Beitragspflichtigen, deren Einkommen den Betrag von
3300 % nicht übersteigt, können besondere, die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde
wirthschaftliche Verhältnisse insoweit berücksichtigt werden, daß dieselben in die nächst
niedrigere Classe eingestellt oder, falls sie in die unterste Classe gehören, im Steuer-
satze um die Hälfte des Betrags erleichtert werden.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: eine große Zahl von
Kindern, die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde Krank-
heit und besondere Unglücksfälle.
II. Grundsätze für die Einschätzung.
&14. Das Einkommen der Beitragspflichtigen wird von Jahr zu Jahr ein-
geschätzt.
15. Für die Berechnung und Schätzung des steuerpflichtigen Einkommens sind
im Allgemeinen folgende Grundsätze zu beachten:
1. Als Einkommen gilt die Summe aller in Geld oder Geldeswerth bestehenden
Einnahmen der einzelnen Beitragspflichtigen mit Einschluß des Miethwerthes der
Wohnung im eigenen Hause oder sonstiger freier Wohnung, sowie des Werthes der
zum Haushalte verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirthschaft und des eigenen
Gewerbebetriebs, abzüglich der auf Erlangung, Sicherung und Erhaltung dieser Ein-
nahmen verwandten Ausgaben, sowie etwaiger Schuldzinsen, auch sofern diese nicht zu
den so eben bezeichneten Ausgaben gehören.
2. Außerordentliche Einnahmen durch Erbschaften und ähnliche Erwerbungen gelten
jedoch nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrungen des Stamm-
vermögens, sie kommen daher ebenso, wie Verminderungen des letzteren — vorbehält-
lich der Bestimmung in § 21, Punkt 1 — nur insofern in Berücksichtigung, als die
Erträgnisse des Vermögens dadurch vermehrt oder vermindert werden.
3. Grundsteuerbeiträge, ebenso wie die Beiträge zur Landes-Immobiliarbrandkasse
kommen in Abzug, andere Versicherungsprämien, ingleichen indirecte Abgaben insoweit,
als sie zu den geschäftlichen Unkosten zu rechnen sind.
4. Zu den nach Punkt 1 abzuziehenden Ausgaben sind namentlich folgende nicht
zu rechnen:
a) Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Vermehrung der Capitalanlage dienen,
wie zu Bodenmeliorationen, zur Erweiterung einer Fabrik und dergleichen;