Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Folge von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate ent— 
ehen. 
zeh 37. Die Dienst- beziehentlich Anstellungsbehörden im Staats-, Hof= und 
Kirchendienste haben über die Höhe der Gehalte und Dienstbezüge ihrer Beamten und 
Angestellten der Gemeindebehörde des Wohnorts derselben innerhalb der vom Finanz- 
Ministerium zu bestimmenden Frist schriftlich Auskunft zu ertheilen. Ebenso haben die 
Vorstände von juristischen Personen und Vereinen aller Art, soweit sie nicht durch die 
Bestimmung in § 36, Abs. 5 getroffen werden, die Gehalte und Dienstbezüge ihrer Be- 
amten und Angestellten der Gemeindebehörde des Wohnorts derselben auf eine diesfalls 
an sie ergehende Aufforderung anzuzeigen. Die Gemeindebehörde hat in Betreff der 
von ihr Angestellten gleichfalls ein Verzeichniß der Gehalte und Dienstbezüge anzu- 
fertigen. 
38. Für jeden Ort, sowie für jeden District eines in mehrere Districte zer- 
legten Ortes ist auf Grund der in 8§§ 34 bis 37 gedachten Unterlagen ein Cataster 
anzulegen. 
Die Anlegung der Cataster hat die Bezirkssteuereinnahme zu besorgen; das Finanz- 
Ministerium ist jedoch berechtigt, dieses Geschäft den Gemeindebehörden zu übertragen, 
welche solchenfalls zu dem im Verordnungswege zu bestimmenden Zeitpunkte die Cataster 
sammt Unterlagen an die Bezirkssteuereinnahme einzusenden haben. 
39. Die Gemeindebehörde hat bei Anlegung des Catasters, falls ihr dieselbe 
übertragen ist, sonst vor Einsendung der Unterlagen zur Anlegung des Catasters (88 34 
bis 37) an die Bezirkssteuereinnahme diejenigen Beitragspflichtigen, deren Einkommen 
nicht zweifellos unter dem Betrage von 1600 . bleibt, zur schriftlichen Declaration 
ihres Einkommens unter Zufertigung eines Deelarationsformulars und unter Ein- 
räumung einer mindestens achttägigen Frist aufzufordern. 
Jeder, welchem eine solche Aufforderung zugeht, hat die Deelaration seines Ein- 
kommens bei Verlust des Reclamationsrechts für das laufende Steuerjahr innerhalb 
der gestellten Frist an die Gemeindebehörde einzureichen. 
Für Beitragspflichtige, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft 
stehen, sowie für die im § 4 bezeichneten Beitragspflichtigen haben deren gesetzliche Ver- 
treter die Declaration zu bewirken. 
*40. Die Deelaration hat nach Maßgabe des Formulars zu enthalten: 
a) die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens des Beitragspflichtigen, und zwar ge 
sondert nach den verschiedenen Quellen, wie solche in § 17 unter a bis d be 
zeichnet sind; 
b) die Angabe derjenigen Grundstücke und gewerblichen Niederlassungen, welche der 
Beitragspflichtige in Sachsen außerhalb seines Wohnsitzes besitzt; 
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