Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit elastischen 
Zug= und Stoßapparaten versehen sein. Die Mitte der Zug- und Stoßapparate darf 
über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1,065 m und bei bela- 
denen Fahrzeugen nicht tiefer als 0,940 m liegen. 
Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, 
müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein. 
831. 
Zugvorrichtung. 
Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um welche 
sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 0,050 m und nicht 
mehr als 0,150 m beträgt. 
Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von den äußersten Stoß- 
flächen der Buffer nicht weniger als 0,345 m und nicht mehr als 0,395 m entfernt sein. 
832. 
Buffer. 
Die horizontale Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von 
Mitte zu Mitte 1,760 m betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der 
Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten Buffern mindestens zu 
0,370 m anzunehmen. 
An jeder Kopfseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben, die 
des anderen abgerundet sein und zwar so, daß vom Wagen aus gesehen, die Scheibe 
des linken Buffers eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser der Buffer- 
scheiben soll mindestens 0,340 m und die Höhe der Wölbung der abgerundeten Scheiben 
in der Mitte 0,025 m betragen. 
§ 33. 
Kuppelung. 
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen 
mit Schraubenkuppelungen versehen sein. 
8 34. 
Radreifen. 
Die normalen Laufflächen der Radreifen sämmtlicher Fahrzeuge müssen eine konische 
Form von mindestens 21# Neigung haben.
	        
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