Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 171 — 
jedes Spiel mit einem Umschlage versehen sein, der die Angabe der Blätterzahl enthält 
und so einzurichten ist, daß das Kartenspiel vollständig zusammengehalten wird und daß 
die vorschriftsmäßige Abstempelung des oben aufliegenden Blattes ohne Lösung des 
Umschlags bewirkt werden kann. 
Im Uebrigen trifft der Reichskanzler die näheren Bestimmungen über die Form 
und die Farbe des Kartenstempels, das abzustempelnde Kartenblatt und das Verfahren 
bei der Abstempelung. 
III. 
A. Für die vom Auslande (Ziffer 1) in das Bundesgebiet zum Verbleibe daselbst 
eingehenden Spielkarten ist die Reichsstempelabgabe, und zwar für die über die Zoll- 
grenze in das Zollgebiet des Reichs eingehenden Spielkarten neben dem tarifmäßigen 
Eingangszoll zu entrichten. Gehen aus den Zollausschlüssen des Bundesgebiets Spiel- 
karten, welche mit dem Reichsstempel versehen sind, in das Zollgebiet ein, so ist nur 
der tarifmäßige Eingangszoll zu erheben. 
B. Wer Spielkarten vom Auslande (Ziffer I) in das Zollgebiet einbringt, ist in 
allen Fällen verpflichtet, dieselben beim Eingange als „Spielkarten“ anzumelden. Das 
Erbieten, den höchsten Eingangszoll zu entrichten (§§ 27 und 32 des Zollgesetzes), oder 
die Bereitwilligkeit, sich sofort der Revision zu unterwerfen (§ 92 a. a. O.), begründet 
in Betreff der Spielkarten keine Befreiung von der Verpflichtung zur Anmeldung. 
C. Wird die Versteuerung und Abstempelung nicht bei der Abfertigung an der 
Grenze bewirkt, so ist mit den eingehenden Spielkarten nach den Vorschriften wegen der 
zollamtlichen Behandlung zollpflichtiger Gegenstände zu verfahren und die Sicherstellung 
des auf demselben haftenden Steueranspruchs in gleicher Weise, wie diejenige des Zoll- 
anspruchs zu leisten. Der Verpflichtungserklärung auf dem Begleitpapier ist ein er- 
gänzender Vermerk des Inhalts hinzuzufügen, daß die übernommene Verpflichtung auch 
auf die Stempelsteuer sich erstrecke. 
Die Abfertigung auf ein zur Abstempelung befugtes Amt ist nicht zu beanstanden, 
wenn auch nur das Gewicht der Spielkarten angemeldet ist. Der Stempelsteuer-An- 
spruch wird in diesem Falle auf den Betrag von 63¼ für jedes Zollpfund des Brutto- 
gewichts angenommen. 
Die vollständige Anmeldung, welche die Anzahl der zum Verbleib im Zollgebiet 
bestimmten Kartenspiele und ihre Blätterzahl zu enthalten hat und in zwei von dem 
Anmeldenden unterschriebenen Exemplaren einzureichen ist, muß, wenn sie nicht schon 
bei dem Grenzzollamte abgegeben wird, spätestens an dem Bestimmungsorte des Be- 
gleitscheins 2c. beigebracht werden und kann von dem Empfänger der Spielkarten ver- 
langt werden, unbeschadet der gesetzlichen Verantwortlichkeit des Einbringers. Die 
Steuerbehörde hat nöthigenfalls den Empfänger zur Einreichung der vollständigen An- 
Zu 83.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.