Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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die Bewilligung ist auf die Person des Antragstellers beschränkt und widerruflich. 
Dieselbe erlischt, wenn der jährliche Export hinter dem vorbezeichneten Umfange 
zurückbleibt, wenn der Lagerinhaber selbst oder, mit Ausnahme des in § 18, 
Abs. 2 des Gesetzes gedachten Falles, seine Gewerbsgehilfen oder Arbeiter eine 
Hinterziehung des Spielkartenstempels (88 10 — 12 des Gesetzes) oder wieder— 
holt eine Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Kontrolvorschriften (8 16 des 
Gesetzes) verüben, oder wenn Spielkarten aus dem Lager in das Bundesgebiet 
abgesetzt werden; 
die ungestempelten Spielkarten dürfen nur in einem, gegen Entwendung zu 
sichernden, der Steuerbehörde anzumeldenden und ihrer Genehmigung bedürfen— 
den Lagerraum aufbewahrt werden; derselbe ist ausschließlich zu dem bezeichneten 
Zweck zu verwenden und von dem Lagerinhaber sorgfältig unter Verschluß zu 
halten. Veränderungen des Lagerraums hat der Lagerinhaber 3 Tage vor 
ihrer Ausführung der Steuerbehörde anzuzeigen; 
. der Lagerinhaber haftet für die Stempelsteuer von den eingelagerten Spielkarten 
und hat eine Caution nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanz- 
behörde zu bestellen; 
die in das Lager aufgenommenen Spielkarten müssen ausschließlich zur Ausfuhr 
aus dem Bundesgebiete verwendet werden. Versendungen und Absatz im 
Bundesgebiete sind ausgeschlossen. Nur bei Auflösung des Lagers kann der 
Restbestand zur Versteuerung angemeldet werden. Etwa gestattete Verpackung, 
Umpackung oder Ummarkung der ungestempelten Karten muß unter amtlicher 
Aussicht geschehen; 
. die zur Ausfuhr bestimmten Karten sind unter Angabe des Bestimmungsortes 
und des Schiffes, mittelst dessen die Ausfuhr erfolgen soll, des Schiffsführers, 
sowie der Anzahl und Blätterzahl der Spiele der zuständigen Steuerbehörde 
schriftlich anzumelden, unter deren specieller Revision und Aufsicht zu verpacken 
und zu verschließen. Die Ausfuhr ist nach den unter A, 2 ertheilten Vor- 
schriften nachzuweisen; 
.l der Lagerinhaber hat nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde über den Zu- 
und Abgang ein Lagerbuch zu führen. Auf der linken Seite ist der gesammte 
Zugang an ungestempelten Karten, auf der rechten Seite der Abgang durch Ver- 
sendung in das Ausland sofort bei der Entfernung der Karten aus dem Lager 
einzutragen. Die Eintragungen sind durch die mit der amtlichen Revisions- 
bescheinigung versehenen Einfuhr= und Ausfuhr-Anmeldungen zu belegen. Der 
Lagerinhaber hat das Lagerbuch nebst Belägen zur Einsicht der Steuerbeamten 
im Lager offen zu legen, auch auf Verlangen denselben die Einsicht der den
	        
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