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die Bewilligung ist auf die Person des Antragstellers beschränkt und widerruflich.
Dieselbe erlischt, wenn der jährliche Export hinter dem vorbezeichneten Umfange
zurückbleibt, wenn der Lagerinhaber selbst oder, mit Ausnahme des in § 18,
Abs. 2 des Gesetzes gedachten Falles, seine Gewerbsgehilfen oder Arbeiter eine
Hinterziehung des Spielkartenstempels (88 10 — 12 des Gesetzes) oder wieder—
holt eine Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Kontrolvorschriften (8 16 des
Gesetzes) verüben, oder wenn Spielkarten aus dem Lager in das Bundesgebiet
abgesetzt werden;
die ungestempelten Spielkarten dürfen nur in einem, gegen Entwendung zu
sichernden, der Steuerbehörde anzumeldenden und ihrer Genehmigung bedürfen—
den Lagerraum aufbewahrt werden; derselbe ist ausschließlich zu dem bezeichneten
Zweck zu verwenden und von dem Lagerinhaber sorgfältig unter Verschluß zu
halten. Veränderungen des Lagerraums hat der Lagerinhaber 3 Tage vor
ihrer Ausführung der Steuerbehörde anzuzeigen;
. der Lagerinhaber haftet für die Stempelsteuer von den eingelagerten Spielkarten
und hat eine Caution nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanz-
behörde zu bestellen;
die in das Lager aufgenommenen Spielkarten müssen ausschließlich zur Ausfuhr
aus dem Bundesgebiete verwendet werden. Versendungen und Absatz im
Bundesgebiete sind ausgeschlossen. Nur bei Auflösung des Lagers kann der
Restbestand zur Versteuerung angemeldet werden. Etwa gestattete Verpackung,
Umpackung oder Ummarkung der ungestempelten Karten muß unter amtlicher
Aussicht geschehen;
. die zur Ausfuhr bestimmten Karten sind unter Angabe des Bestimmungsortes
und des Schiffes, mittelst dessen die Ausfuhr erfolgen soll, des Schiffsführers,
sowie der Anzahl und Blätterzahl der Spiele der zuständigen Steuerbehörde
schriftlich anzumelden, unter deren specieller Revision und Aufsicht zu verpacken
und zu verschließen. Die Ausfuhr ist nach den unter A, 2 ertheilten Vor-
schriften nachzuweisen;
.l der Lagerinhaber hat nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde über den Zu-
und Abgang ein Lagerbuch zu führen. Auf der linken Seite ist der gesammte
Zugang an ungestempelten Karten, auf der rechten Seite der Abgang durch Ver-
sendung in das Ausland sofort bei der Entfernung der Karten aus dem Lager
einzutragen. Die Eintragungen sind durch die mit der amtlichen Revisions-
bescheinigung versehenen Einfuhr= und Ausfuhr-Anmeldungen zu belegen. Der
Lagerinhaber hat das Lagerbuch nebst Belägen zur Einsicht der Steuerbeamten
im Lager offen zu legen, auch auf Verlangen denselben die Einsicht der den