Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Bedingungen gestattet werden, daß die vorgearbeiteten (schwarz oder blau gedruckten) 
Karten von den dazu bestimmten Arbeitern in ihren Wohnungen kolorirt werden: 
a) die Genehmigung erfolgt auf Widerruf; 
b) die zum Koloriren ausgegebenen Karten sind binnen einer bei der Ausgabe zu 
bestimmenden angemessenen Frist in voller Anzahl, mit Einschluß der etwa 
bei dem Koloriren oder sonst verdorbenen an den Fabrikanten zurückzuliefern; 
c) der Fabrikant hat nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Contobuch zu 
führen, welches die Anzahl und Gattung der an die einzelnen betheiligten Ar- 
beiter ausgegebenen Karten, die Zurücklieferungsfrist und das Datum der 
Ausgabe und der erfolgten Zurücklieferung enthält und den Steuerbeamten 
zur Einsicht vorzulegen ist. 
65. Fertige ungestempelte Spielkarten dürfen nur in einem der Steuerbehörde 
angezeigten, gegen Entwendung gesicherten Behältnisse niedergelegt werden, welches von 
dem Fabrikanten sorgfältig unter Verschluß zu halten ist. 
§6. Die zum Absatze im Bundesgebiete bestimmten Kartenspiele sind der Steuer- 
behörde behufs der Stempelung mit einer in zwei Exemplaren einzureichenden Anmeld- 
ung vorzuführen, welche die Anzahl und Blätterzahl der abzustempelnden Kartenspiele 
enthalten muß. Das eine Exemplar erhält der Fabrikant, mit der Steuerquittung ver- 
sehen, als Belag für seine Buchführung (5 8) zurück. 
Versendungen ungestempelter Spielkarten nach Orten im Bundesgebiete sind nur 
behufs Aufnahme der Karten in die auf Grund des § 26, Nr. 3 des Gesetzes bewilligten 
Ausfuhrlager zulässig. In diesem Falle finden die unter § 7 für die Ausfuhr aus dem 
Bundesgebiete ertheilten Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß von dem 
Begleitschein-Erledigungsamt die Ausgangsabfertigung der Spielkarten erst vorgenommen 
werden darf, nachdem die Anmeldung derselben bei der zuständigen Behörde in den 
Zollausschlüssen bescheinigt ist. 
&# . Die zur Ausfuhr aus dem Bundesgebiete bestimmten Karten sind der Steuer- 
behörde anzumelden und nach genauer Revision unter Aufsicht derselben zu verpacken. 
Gegen Uebernahme der Verpflichtung für die Stempelsteuer und Sicherstellung der 
letzteren erfolgt die Abfertigung auf Uebergangs= bezw. Begleitschein oder, falls die 
Spielkarten von dem Sitze eines Grenzzollamts unmittelbar in das Ausland geführt 
werden, auf Ausgangsdeclaration. Für die Ausfuhr der in den Zollausschlüssen gefer- 
tigten Karten kommen die Bestimmungen zur Anwendung, welche für die Ausfuhrlager 
gelten (Ziffer V, A 2 der Ausführungsvorschrift). 
Sollen inländische Karten aus einem Theile des Bundesgebietes in den andern 
durch das Ausland oder durch die von der Zollgrenze ausgeschlossenen Theile des Bun-
	        
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