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führung ist auf der Anmeldung oder in besonderer Verhandlung anzugeben und die
Richtigkeit der Angabe von dem Anmeldenden durch Unterschrift anzuerkennen.
Das weitere Verfahren richtet sich nach 3 bezw. 5.
Die einstweilige Aufbewahrung findet nur für die Zeit von einem Jahre nach der
Anmeldung statt. Ist nach Ablauf dieser Frist die Ausfuhr nicht bewirkt, so hat die
Versteuerung und Abstempelung zu erfolgen.
7. Die Nachstempelung der in den Händen anderer, als der unter 2 bezeichneten
Personen befindlichen Kartenspiele ist, soweit solche nach 8 24 des Gesetzes überhaupt
zu geschehen hat, nach den Vorschriften unter 2 bis 4 anzumelden und zu bewirken.
Eine Anmeldung zur Ausfuhr oder zur einstweiligen Aufbewahrung ist ausgeschlossen.
Ein Exemplar der geprüften und festgestellten Anmeldung erhält der Anmeldende,
mit der Bescheinigung über den Empfang der Spielkarten und die Zahlung der Nach-
steuer versehen, zurück. Nur gegen Rückgabe derselben erfolgt die Aushändigung der
Karten nach erfolgter Abstempelung.
8. Ist die Amtsstelle, welche die Nachsteuer erhoben hat, nach Ziffer I der Aus-
führungsvorschriften nicht zur Abstempelung von Spielkarten befugt, so übersendet sie
die nachzustempelnden Karten mit einem Verzeichnisse der zu solcher Abstempelung er-
mächtigten Amtsstelle. Hin= und Rücksendung erfolgen unter der Bezeichnung als
Reichsdienstsache. Die oberste Landesfinanzbehörde kann, um das Hin= und Zurück-
senden zu vermeiden, anordnen, daß in solchem Falle die Abstempelung von der Amts-
stelle, welche die Nachsteuer erhoben hat, mittelst Handstempels vorgenommen werde.
9. Den einzelnen Bundesregierungen bleibt überlassen, dahin Anordnung zu treffen,
daß den unter 2 bezeichneten Personen gestattet werde, bereits im Monat December
laufenden Jahres Spielkarten zur Stempelung oder Nachstempelung bei der zuständigen
Steuerbehörde vorzulegen.
Letzte Absendung: am 31. Juli 1878.
1878. 29