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Gesetz- und Verordnung
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1878.
Inhalt: Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1877 und 1878. S. 183.
& 51. Landtagsabschied
für die Ständeversammlung der Jahre 1877 und 1878;
vom 24. Juli 1878.
Wa#n, Albert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2c.
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde
zusammenberufenen siebenzehnten ordentlichen Landtags eröffnen wir, der Zusage
im § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Ent-
schließungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage statt-
gefundenen ständischen Berathungen in Folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind dieselben zum Theil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar:
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der
betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen wegen
1. der Wahl des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden durch die
der ständischen Schrift vom 14. November 1877 entsprechende Bekanntmachung vom
24. November 1877,
2. der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1878 durch
das Gesetz vom 13. December 1877,
1878. 30