Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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MÆ 58. Bekanntmachung, 
die Uebernahme der Muldenthaleisenbahn durch den Staat betreffend; 
vom 7. August 1878. 
Nachdem die Muldenthaleisenbahn von dem Staate angekauft worden ist, hat das 
Finanz-Ministerium die Leitung des Betriebes dieser Bahn 
von dem 1. dieses Monats an 
der Generaldirection der Staatseisenbahnen übertragen. 
Dresden, den 7. August 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Thümmel. 
Gasterstädt. 
  
AMÆ 59. Bekanntmachung, 
den Ankauf der sächsisch-böhmischen Verbindungsbahn Annaberg-Weipert durch 
den Staat betreffend; 
vom 12. August 1878. 
Nechdem die sächsisch-böhmische Verbindungsbahn Annaberg-Weipert durch 
Ankauf auf den Königlich Sächsischen Staatsfiscus übergegangen ist, wird Solches, und 
daß die General-Direction der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen den Betrieb 
der Bahn, welchen sie schon seither pachtweise geführt hatte, nunmehr für Rechnung 
des Staates übernommen hat, hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, den 12. August 1878. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Gasterstädt.
	        
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