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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1878.
Inhalt: Gesetz, die Umwandlung der 5procentigen Staatsschuld, bez. Tilgung derselben und Aufnahme einer
3procentigen Rentenanleihe betr. S. 207.
& 67. Gesetz,
die Umwandlung der 5procentigen Staatsschuld in eine Aprocentige, beziehentlich
die Tilgung der ersteren und die Aufnahme einer 3procentigen Rentenanleihe
betreffend;
vom 7. September 1878.
W#, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 10. 26c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch, wie folgt:
§S . Unser Finanz-Ministerium wird ermächtigt, die 5procentige Staatsschuld,
und zwar
1. die mittelst Gesetzes vom 14. December 1866 aufgenommene 5procentige Staats-
anleihe (Seite 268 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 18606),
2. die auf den Staat übergegangene 5procentige Prioritätsanleihe der vormaligen
Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie vom Mär 1800.
dergestalt in eine 4procentige Staatsschuld umzuwandeln, daß diejenigen Schuldver-
schreibungen der zuvorgedachten Anleihen, welche von den Inhabern innerhalb einer den-
selben zu bestimmenden Frist dazu angeboten werden, unter Gewährung einer von dem
Finanz-Ministerium zu bestimmenden baaren Vergütung (Conversionsprämie) durch
Abstempelung der Hauptpapiere, sowie der Zinsscheine, beziehentlich durch Ausgabe neuer
Zinsscheine auf einen 4procentigen Zinsfuß herabgesetzt werden.
Für die solchergestalt abgestempelten Schuldverschreibungen verbleiben im Uebrigen
die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. December 1866 und der Schuldverschreibung
der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie vom 1. März 1866 sammt Nachtrag vom
15. November 1869 unverändert in Geltung.
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