Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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6& 2. Zugleich wird Unser Finanz-Ministerium ermächtigt, eine Tilgung der auf 
dem zuvorgedachten Wege nicht zur Umwandlung gelangenden öprocentigen Staats- 
schuld herbeizuführen und zu diesem Behufe ebenso wie zur Gewinnung von Baarmitteln 
für die nach § 1 zu zahlenden baaren Vergütungen (Conversionsprämien) Schuldver- 
schreibungen über 3procentige jährliche Rente in dem hierzu erforderlichen Betrage 
auszugeben. 
f 3 Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind deshalb 
Schuldverschreibungen über 3procentige jährliche Renten in dem ihm von Unserem 
Finanz-Ministerium zu bezeichnenden Gesammtbetrage in Abschnitten über 
15 jährliche Rente auf 500 A Capital, 
30 — - - 1000 - - 
999 3001)2 
150.= O - 5000= — 
auszufertigen und an Unser Finanz-Ministerium zur weiteren Verfügung abzugeben. 
& 4. Die Schuldverschreibungen sind unter dem 1. April 1878 auszufertigen und 
mit Zinsleisten, sowie mit Zinsscheinen über die vom 1. April 1878 an laufenden 
Renten zu versehen. Ihre Nummern haben sich an die letzten der nach dem Gesetze vom 
15. August 1878 auszugebenden Schuldverschreibungen der nämlichen Appointsgattungen 
anzuschließen. 
5. Die Auszahlung der Renten erfolgt in halbjährigen Raten am 30. September 
und 31. März bei der Staatsschuldenkasse. 
§ 6. Die zur Zahlung der Renten erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschul- 
denkasse zur gehörigen Zeit in deutscher Reichswährung anzuweisen. 
&# 7. Jür die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist Unser Finanz-Ministerium, 
für die der Bestimmung entsprechende Verwendung derselben der Landtagsausschuß zu 
Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
# S asjenige, was im § 7 des Gesetzes, die Aufnahme einer 3procentigen Ren- 
tenanleihe betreffend, vom 6. Juni 1876 (Seite 236 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1876) rücksichtlich der nach diesem Gesetz ausgegebenen Schuldver- 
schreibungen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder abhanden gekommener 
Schuldverschreibungen und der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsabschnitte, sowie 
wegen Verjährung der Renten bestimmt worden ist, leidet auch auf die dem gegenwärti- 
gen Gesetze gemäß ausgefertigten Schuldverschreibungen und die dazu gehörigen Zins- 
leisten und Zinsscheine allenthalben Anwendung. 
§9. Unser Finanz-Ministerium hat den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die 
einzelnen Anleihen durch die Staatsschuldenverwaltung aufzukündigen sind.
	        
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