Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

Zu 88 62 fg. 
des Gesetzes. 
Zuss 62 u. 64 
des Gesetzes. 
Zu § 74 des 
Gesetzes. 
Zu § 77 des 
Gesetzes. 
Zu § 78 des 
Gesetzes. 
— 2 — 
In Bezug auf die Vergütung der Reisekosten kommen die Bestimmungen in § 21, 
Abs. 3 in Anwendung. 
# 47. Die Bekanntmachung der von der Reclamationscommission oder dem 
Finanzministerium ertheilten Entscheidungen an die betheiligten Beitragspflichtigen 
erfolgt durch die Bezirkssteuereinnahme. 
§& 48. In den Fällen von § 62, Abs. 4 und § 64, Abs. 2 des Gesetzes sind die 
Kosten einschließlich aller Verläge nach einem Bauschalsatze zu bemessen, welcher, wenn 
der Beitragspflichtige in eine der unteren 7 Classen eingeschätzt war, 1 Mark, wenn 
der Beitragspflichtige in eine höhere Classe eingeschätzt war, 3 Mark beträgt. 
Der letztere Satz kann dann, wenn durch die Reclamanten unnöthige Weiterungen 
verursacht worden sind, bis auf » 
zwanzig Mark 
erhöht werden. 
Der einschlagende Bauschalsatz wird von der Reclamationscommission, beziehentlich 
dem Finanzministerium bezeichnet. 
Die Einziehung und Verrechnung der Kosten erfolgt durch die Bezirkssteuer- 
einnahme. 
49. Die im Wege des Verwaltungsstrafverfahrens von den Stadträthen, in 
mittlen und kleinen Städten von den Bürgermeistern eingebrachten Strafgelder fließen 
in die Stadtcasse. 
&50. Die Zahlung des von der zuständigen Behörde festgestellten Nachzahlungs- 
betrags ist den zu dessen Leistung Verpflichteten unter Einräumung einer angemessenen 
Frist aufzugeben. 
Die Zahlung hat an die Ortssteuereinnahme, welche in der Zahlungsaufforderung 
ausdrücklich bezeichnet ist, zu erfolgen und ist der gezahlte Betrag von dieser in die 
Zuwachsliste aufzunehmen. 
Die von den Stadträthen erlassenen Zahlungsaufforderungen sind der Bezirks- 
steuereinnahme zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
& 51. Die eingegangenen Steuerbeträge sind nach Abzug der der Gemeinde davon 
zukommenden Gebühren (§ 52) spätestens innerhalb der nächsten 
vier Wochen 
nach Ablauf eines jeden Erhebungstermins mittelst Lieferscheins an die Bezirkssteuer- 
einnahme abzuführen. 
Nach dem Ermessen der Bezirkssteuereinnahme sind auch innerhalb der bemerkten 
Frist von den Einnehmern Abschlagszahlungen zu bewirken. 
Jede Verzögerung in der Einlieferung zieht, abgesehen von den etwa anzuordnenden
	        
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