Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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executivischen Maßregeln, eine Strafe von 10 Mark nach sich, die bei weiterer Säumniß 
von 10 zu 10 Tagen von Neuem zu entrichten ist. 
§52. Für die Erhebung der Einkommensteuer wird eine Gebühr von 3 6 des 
es. 
zwei und einem halben Procent, esetz 
für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommen— 
steuergesetzes und dieser Verordnung obliegenden Geschäfte wird 
den Gemeinden, welchen die Anlegung der Cataster übertragen ist, eine 
Gebühr von 
einem Procent, 
den übrigen Gemeinden dagegen eine solche von 
einem halben Procent 
der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeträge bewilligt. 
Im Falle der Ausschreibung von Steuerzuschlägen kommen die vorgedachten Ver— 
gütungssätze nicht zur Anwendung, vielmehr werden dieselben solchenfalls für die be— 
treffende Finanzperiode durch die Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze besonders 
festgesetzt. 
653. Die nach Verlauf von 3 Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet, an Zu § 79 des 
die säumigen Beitragspflichtigen zu erlassenden Mahnungen sind von den Ortssteuer-= Gesetzes. 
einnahmen auszufertigen. 
Die executivische Beitreibung der Rückstände wird bezüglich der in den Städten 
wohnhaften Beitragspflichtigen von den Stadträthen, bezüglich der übrigen Beitrags- 
pflichtigen von den Bezirkssteuereinnahmen eingeleitet. 
54. Nach Ablauf der den säumigen Beitragspflichtigen gesetzten Frist, längstens Zu § 79 des 
aber innerhalb der nächsten Gesetzes. 
fünf Wochen, 
nach Ablauf eines jeden Erhebungstermins, haben die Ortssteuereinnehmer des platten 
Landes ein Restverzeichniß, welches neben der Höhe des Rückstands 
die Brandcatasternummer der Wohnung, 
den Vor= und Zunamen, 
den Stand und Erwerb des Säumigen, 
sowie 
die Restursache 
enthalten muß, an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben. 
1878. 39
	        
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