— 7 —
#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be—
obachtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der
Vollziehungsverordnung zum Gesetze- vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung er-
gangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Reuth bei Plauen i. V.
betroffen.
Dresden, am 19. Januar 1878.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& v7. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von der Stadtgemeinde Leipzig rücksichtlich der Pensionen
der Wittwen und Waisen der dortigen Rathsmitglieder und übrigen städtischen
Beamten erbetenen Rechtsvergünstigung betreffend;
vom 22. Januar 1878.
Mit Allerhöchster Zustimmung ist auf Ansuchen der Stadtgemeinde Leipzig die nach-
stehend abgedruckte Bestimmung des bestätigten Pensionsregulativs für die Stadt
Leipzig genehmigt worden. —
Dresden, am 22. Januar 1878.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
Pensionsregulativ
für die Stadt Leipig.
2c. 20.
15, Abs. 3. Die Bestimmungen von § 88 der Revidirten Städteordnung leiden
auch auf die Pensionen der Wittwen und Waisen der Rathsmitglieder und übrigen
städtischen Beamten Anwendung.
27