Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be— 
obachtenden Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der 
Vollziehungsverordnung zum Gesetze- vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung er- 
gangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Reuth bei Plauen i. V. 
betroffen. 
Dresden, am 19. Januar 1878. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
  
& v7. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von der Stadtgemeinde Leipzig rücksichtlich der Pensionen 
der Wittwen und Waisen der dortigen Rathsmitglieder und übrigen städtischen 
Beamten erbetenen Rechtsvergünstigung betreffend; 
vom 22. Januar 1878. 
Mit Allerhöchster Zustimmung ist auf Ansuchen der Stadtgemeinde Leipzig die nach- 
stehend abgedruckte Bestimmung des bestätigten Pensionsregulativs für die Stadt 
Leipzig genehmigt worden. — 
Dresden, am 22. Januar 1878. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Pensionsregulativ 
für die Stadt Leipig. 
2c. 20. 
15, Abs. 3. Die Bestimmungen von § 88 der Revidirten Städteordnung leiden 
auch auf die Pensionen der Wittwen und Waisen der Rathsmitglieder und übrigen 
städtischen Beamten Anwendung. 
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