Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Mathematik oder Physik und außerdem eine stilistische Arbeit über eine philosophische 
oder historische Aufgabe. 
Rücksichtlich der praktischen Prüfung s. 8 5 unter 3. i. 
Die in dieser Abtheilung Geprüften erwerben die Berechtigung, als Fachlehrer der Natnröistarch 
descriptiven Naturwissenschaften und der Chemie an Gymnasien und Realschulen J. Ord= #btheilung. 
nung angestellt zu werden. Die Zulassung zu dieser Prüfung ist, wie in Abtheilung 1, Wer der 
durch die Inscription auf Grund des Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder einer Prufung in dieser 
Realschule I. Ordnung und durch den Nachweis eines vollen akademischen Studiums n#ibe zus 
bedingt (vergl. § 3, a und b). 
Die mündliche Prüfung in dieser Abtheilung erstreckt sich auf 6. 
Zuoologie, lsungsgeger- 
.Botanik, 
. Mineralogie, 
Chemie, 
Mathematik, 
Physik, 
Philosophie und 
8. Pädagogik. 
Der Examinand hat mindestens zwei der unter 1 bis 4 genannten Wissenschaften 
als Hauptfächer zu bezeichnen, in welchen dann die Prüfung eine besonders eingehende 
sein wird; derselbe muß jedoch auch mit den beiden anderen der unter 1 bis 4 aufge- 
führten Wissenschaften, namentlich aber, wenn er zwei der deseriptiven Naturwissen- 
schaften als seine Hauptfächer angegeben hat, auch mit der dritten so vertraut sein, daß 
ihm der Unterricht darin übertragen werden kann. 
Bezüglich anderer Fächer, in welchen ein Examinand die Befähigung, darin zu 
unterrichten, etwa erwerben will, gilt dieselbe Bestimmung, wie unter I, B, al. 2. 
Der Examinand hat eine schriftliche Arbeit in deutscher Sprache zu liefern, zu 0 
welcher das Thema ihm aus einem der von ihm gewählten Hauptfächer gegeben wird. Snect 
Die Beurtheilung hat sich zugleich auf die stilistische Seite der Arbeit zu erstrecken. arbeiten. 
Rücksichtlich der praktischen Prüfung s. § 5 unter 3. 
Die Aufhebung von § 8 des Regulativs, die Prüfung für die Candidaten des 
höheren Schulamts betreffend, vom 6. August 1875 und Publication desselben in vor- 
stehender Fassung bedingt aber ferner eine Abänderung § 1 desselben Regulativs, in 
welchem der erste Satz al. 3 forthin so zu lauten hat: 
Die Prüfungscommission ist in 3 Sectionen getheilt, in die philologisch-histo- 
rische, pädagogische und mathematisch-naturwissenschaftliche, welche letz- 
– S S JSd P0 —
	        
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