Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

364 — 
  
  
  
  
  
Fortlaufende Nummer: 
  
Wohnort 
  
Vor= und 
Familien -Name 
  
  
Stand 
und 
Beruf 
Bezeichnung 
des 
Besitzthums, 
bei Theilhabern 
unter Angabe 
des Antheilver- 
Dafern das Besitzthum in Grundstücken 
besteht, welche vom Besitzer nicht zu 
gewerblichen Zwecken benutzt werden, 
  
  
bei land= oder forstwirthschaftlich 
benutzten Grundstücken: 
  
bei Gebäuden: 
Angabe 
des Miethertrags 
  
  
» Angabe Angabe · -- . 
. p» , smttEimchlußdes 
hältnisses des Flächengehalts ob die Gruudstücke Miethwerths der 
(Bei Gebäuden ist die * Pelder, * Tbesißer selegt eran Dier der. 
!n—n-— . 4 b) Wiesen, er für Rechnun z 
des Besitzers oder Theilhabers: Brandcatafternummer Wien desselben bewirths berbehaltenen 
beizufügen.) 9 Holzungen, schafter werden der Gebäudetheile: 
t) Hutungen: verpachtet sind: 
« Mark. 
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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