Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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SII. 
Das dem Hause Schönburg zeither zustehende Recht der Präsentation zu einer 
Rathsstelle für das Appellationsgericht zu Zwickau, zur Stelle des Staatsanwalts beim 
Bezirksgerichte Glauchau und zu einer Rathsstelle für die Kreishauptmannschaft (früher 
Kreisdirection) zu Zwickau fällt hinweg. Gegen den Verzicht auf diese Präsentations- 
rechte Seiten des Hauses Schönburg verzichtet die Staatsregierung auf die bisher vom 
Hause Schönburg nach Abschnitt I, § 3 des Erläuterungsrecesses vom 9. October 1835 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 612) und Punkt VII der Ueber- 
einkunft vom 22. August 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1865, 
Seite 95) übernommenen Leistungen. 
§ . 
Das Gesammthaus Schönburg ist damit einverstanden, daß die Grund= und Hypo- 
thekenangelegenheiten seiner bisherigen Afterlehen den Gerichtsbehörden der gelegenen 
Sache überwiesen werden, so daß sich die Thätigkeit der Gesammtkanzlei als Grund- 
und Hypothekenbehörde für dieselben erledigt. 
SIV. 
Das Gesammthaus Schönburg leistet auf das den Fürsten und Grafen Herren 
von Schönburg zustehende Begnadigungsrecht Verzicht. 
. 
Alle mit der Gerichtsbarkeit verbundenen Nutzungen und Lasten gehen auf den 
Staat über. Die zu dem Zeitpunkte des Uebergangs der Gerichtsbarkeit noch vor- 
handenen Sportelreste der Schönburgischen Gerichte werden von den Königlichen Ge- 
richten unentgeltlich eingetrieben und an die Receßherrschaftsbesitzer abgeliefert. Auch 
sollen die bei den Schönburgischen Gerichten befindlichen alten Deposita, bei denen die 
Voraussetzungen zur Einleitung des Edictalprocesses zu diesem Zeitpunkte vorhanden 
sein werden, insoweit die Perceptionsberechtigten des Anspruchs darauf verlustig gehen, 
dem Gesammthause Schönburg zufallen. 
Sämmtliche zur Zeit des Uebergangs der Gerichtsbarkeit bei den Schönburgischen 
Gerichtsbehörden angestellten Beamten werden mit Beibehaltung ihrer Gehalts= und 
Pensionsansprüche in gleicher Dienststellung, und zwar insoweit Staatsbeamte der 
gleichen Kategorie Staatsdienereigenschaft haben, unter Verleihung dieser Eigenschaft 
und des entsprechenden Ranges übernommen, dergestalt, daß durch diese Uebernahme 
das Gesammthaus Schönburg, beziehentlich die einzelnen Herren Receßherrschaftsbesitzer 
rücksichtlich ihrer Verpflichtungen aus dem bisherigen Dienstverhältnisse in Ansehung 
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