Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 28. Februar 1878. 
Albert. 
Dr. Carl Friedrich von Gerber. 
  
  
A 16. Bekanntmachung, 
eine Vereinbarung mit der Königlich Württembergischen Regierung wegen gegen— 
seitiger Durchführung der Schulpflicht betreffend; 
vom 2. März 1878. 
Zuwischen der Diesseitigen und der Königlich Württembergischen Regierung ist wegen 
gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht durch Austausch von Ministerialerklärungen 
rücksichtlich der dem Königreich Württemberg angehörenden Kinder, welche sich im 
Königreich Sachsen aufhalten und rücksichtlich der dem Königreich Sachsen angehörenden 
Kinder, welche sich im Königreich Württemberg aufhalten, eine mit dem durch Bekannt— 
machung vom 28. August 1876 (Seite 342 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1876) publicirten Abkommen mit der Königlich Preußischen Staatsregierung 
wörtlich gleichlautende Vereinbarung getroffen worden. Nur ist noch hinter den Worten 
„eigentliche Elementarschule“ der erläuternde Beisatz „Volksschule“ aufgenommen 
worden, da unter der Bezeichnung „Elementarschule“ im Königreich Württemberg im 
engeren und gewöhnlichen Sinne die eigentlichen Volksschulen nicht begriffen werden. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird Solches unter dem Bemerken zur Nachachtung 
bekannt gemacht, daß im Königreich Württemberg die Zeugnisse über die Erfüllung der 
Schulpflicht von den Ortsschulbehörden auszustellen sind. 
Dresden, am 2. März 1878. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Götz.
	        
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