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Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 28. Februar 1878.
Albert.
Dr. Carl Friedrich von Gerber.
A 16. Bekanntmachung,
eine Vereinbarung mit der Königlich Württembergischen Regierung wegen gegen—
seitiger Durchführung der Schulpflicht betreffend;
vom 2. März 1878.
Zuwischen der Diesseitigen und der Königlich Württembergischen Regierung ist wegen
gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht durch Austausch von Ministerialerklärungen
rücksichtlich der dem Königreich Württemberg angehörenden Kinder, welche sich im
Königreich Sachsen aufhalten und rücksichtlich der dem Königreich Sachsen angehörenden
Kinder, welche sich im Königreich Württemberg aufhalten, eine mit dem durch Bekannt—
machung vom 28. August 1876 (Seite 342 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1876) publicirten Abkommen mit der Königlich Preußischen Staatsregierung
wörtlich gleichlautende Vereinbarung getroffen worden. Nur ist noch hinter den Worten
„eigentliche Elementarschule“ der erläuternde Beisatz „Volksschule“ aufgenommen
worden, da unter der Bezeichnung „Elementarschule“ im Königreich Württemberg im
engeren und gewöhnlichen Sinne die eigentlichen Volksschulen nicht begriffen werden.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird Solches unter dem Bemerken zur Nachachtung
bekannt gemacht, daß im Königreich Württemberg die Zeugnisse über die Erfüllung der
Schulpflicht von den Ortsschulbehörden auszustellen sind.
Dresden, am 2. März 1878.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Götz.