Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Als Grund- und Hypothekenbehörden für die vormals von den Receß— 
herrschaften dependirenden Afterlehen des Hauses Schönburg treten von dem 
bezeichneten Zeitpunkte an bis auf Weiteres an Stelle der Gesammtkanzlei zu 
Glauchau diejenigen Gerichtsämter, in deren Bezirke die betreffenden Grund— 
stücke gelegen sind. 
Die bis zum 15. November dieses Jahres bei den bisherigen Schönburgschen Ge— 
richten anhängig gewordenen Rechtsangelegenheiten sind bei den an Stelle dieser Gerichte 
tretenden Königlichen Gerichten fortzustellen. 
Es haben daher die Betheiligten von diesem Zeitpunkte an Dasjenige, was ihnen 
bei den bisherigen Behörden zu thun oblag, bei denjenigen Behörden zu verrichten, 
welche nach der gegenwärtigen Bekanntmachung an deren Stelle treten, insbesondere 
daselbst die von den bisherigen Behörden durch Edictalien oder andere Ladungen an— 
beraumten Termine abzuwarten und angefangene Verfahren fortzustellen, und zwar 
Alles bei Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen in Ladungen oder 
sonstigen Erlassen der bisherigen Gerichtsbehörden angedroht worden sind oder unmittel- 
bar kraft der Gesetze eintreten. 
Wegen der beschlossenen demnächstigen Aufhebung des Gerichtsamts zu Remse und 
anderer in Verfolg der Abtretung der Schönburgschen Gerichtsbarkeit angezeigten 
Jurisdictionsveränderungen ergeht besondere Verordnung. 
Dresden, am 30. October 1878. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Koch. 
I& 75. Verordnung, 
die Amtshauptmannschaft zu Glauchau und die Kircheninspectionen in den Schön- 
burgschen Receßherrschaften betreffend; 
vom 1. November 1878. 
Mit Bezugnahme auf die Verordnung, die Publication der mit dem Gesammthause 
Schönburg wegen des Uebergangs der Gerichtsbarkeit in den Schönburgschen Receß— 
herrschaften auf den Staat und wegen der Regelung einiger anderer Punkte unter dem 
29. October 1878 abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend, vom 30. October 1878 
(Seite 393 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) wird hiermit 
Folgendes bestimmt:
	        
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