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A 84. Verordnung,
die Auflbsung des Gesammtconsistoriums zu Glauchau, sowie die Superintenden-
turen zu Glauchau, Waldenburg und Lößnitz betreffend;
vom 2. November 1878.
Zufsolge der mit dem Gesammthause Schönburg wegen des Uebergangs der Gerichts—
barkeit in den Schönburgschen Receßherrschaften auf den Staat und wegen der Regelung
einiger anderer Punkte unter dem 29. October 1878 abgeschlossenen Uebereinkunft
(Seite 394 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1878) tritt mit dem
15. November dieses Jahres das Schönburgsche Gesammtconsistorium zu Glauchau
außer Wirksamkeit.
Die zeither von demselben besorgten Consistorialgeschäfte gehen von dem gedachten
Tage an auf das unterzeichnete evangelisch-lutherische Landesconsistorium über. Es
leiden daher vom 15. November dieses Jahres an auf die, die Schönburgschen Receß—
herrschaften betreffenden Consistorialangelegenheiten allenthalben die im ganzen übrigen
Königreiche Sachsen, mit Ausnahme der Oberlausitz, bestehenden gesetzlichen und sonstigen
Bestimmungen Anwendung.
Die zu jenem Zeitpunkte noch nicht erledigten, bei dem Gesammtconsistorium zu
Glauchau anhängigen Sachen werden von dem evangelisch-lutherischen Landes—
consistorium in der Lage, in der sie sich bei der Uebergabe befinden, fortgestellt werden.
Gleichzeitig hört zwar auch die Wirksamkeit der Schönburgschen Superintenden—
turen zu Glauchau, Waldenburg und Lößnitz als solcher auf, es werden jedoch deren
Ephoralgeschäfte bis zu dem mit Anfange des Jahres 1879 bevorstehenden Inkraft—
treten der neuen Eintheilung der Ephoralbezirke in der zeitherigen Weise fortgeführt
werden.
Im Einverständniß mit dem Königlichen Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts wird Vorstehendes hiermit zur allgemeinen Kenntniß, insbesondere der
betheiligten Behörden, Kirchengemeinden, Kirchenvorstände, Geistlichen und Kirchen—
diener gebracht.
Dresden, den 2. November 1878.
Evangelisch-lutherisches Landesconsiftorium.
Uhde.
Vogel.
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