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Im Uebrigen finden die in § 3 unter 1, 3 und 4 des Gesetzes getroffenen
Bestimmungen auf die Angehörigen der unter 2 bis mit 4 genannten Staaten ebenso
Anwendung, wie auf alle sonstigen Ausländer, zu deren. Gunsten keine Verträge
bestehen, und auf welche neben den vorgedachten Bestimmungen auch die Bestimmung
in § 3 unter 2 des Gesetzes anzuwenden ist.
*12. Ausländer, welche in einem deutschen Staate ihren Wohnsitz oder eine
gewerbliche Niederlassung haben, sind hinsichtlich der Beitragspflicht zur Steuer vom
Gewerbebetriebe im Umherziehen den Inländern gleichzuachten. Auf dieselben leiden
daher die Vorschriften in §§ 3 und 10 des Gesetzes keine Anwendung.
13. Ausländer, welche in Sachsen in nicht größerer Entfernung als 15 Kilo-
meter von der Grenze gegen das Ausland selbstgewonnene Erzeugnisse der Land-
und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfangs feil-
bieten, sind deshalb nicht zur Steuer heranzuziehen, selbst wenn sie zu diesem Gewerbe-
betriebe nach Punkt 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1877
(Seite 203 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1877) eines Legitimations-
scheins bedürfen.
Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf oder Aufkauf roher Erzeugnisse der
Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues im gewöhnlichen Grenzverkehr
im Umherziehen betreiben, bedürfen hierzu nach der angezogenen Bekanntmachung
keines Legitimationsscheins, sind aber unbeschadet der Bestimmungen in § 3 unter 3
und 4 des Gesetzes beim Betriebe des Aufkaufs unbedingt und beim Betriebe des
Verkaufs unter der Voraussetzung gewerbescheinpflichtig, daß die feilgebotenen Er-
zeugnisse nicht von ihnen selbst gewonnen sind, oder daß sie ihren Gewerbebetrieb über
mehr als 15 Kilometer, von der Grenze gegen das Ausland gerechnet, erstrecken.
14. Von der im Schlußsatze des § 3 des Gesetzes dem Finanz- Ministerium
ertheilten Ermächtigung, Ausländern das Feilbieten selbstverfertigter Waaren, welche
zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, im Umherziehen innerhalb
eines näher zu bestimmenden, nicht über 15 Kilometer von der Grenze zu erstreckenden
Bezirks gewerbesteuerfrei zu gestatten, wird in Fällen Gebrauch gemacht werden, in
denen ein solcher Gewerbebetrieb der Ausländer zur Befriedigung von Bedürfnissen
diesseitiger Grenzbewohner dient. Gesuche, welche hierauf gerichtet sind, haben nur
dann Aussicht auf Berücksichtigung, wenn sie von den Behörden der betheiligten in-
ländischen Gemeinden entweder angebracht oder doch befürwortet werden.
Dergleichen Gesuche sind bei dem Kreissteuerrathe schriftlich anzubringen und von
diesem dem Finanz-Ministerium zur Entschließung vorzulegen.
15. Die Festsetzung der Steuer vom Gewerbebetriebe! im umherziehen. erfolgt:
1878. 68
Zu S§ 3
und 10 des
Gesetzes.
Zu 83 unter 1
des Gesetzes.
Zu § 3,
Schlußsatz
des Gesetzes.
Zu 8 5 des
Gesetzes.