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durch die dem Kreissteuerrathe nachgeordnete Behörde und zwar
für Städte durch den Stadtrath und für das platte Land durch die
Bezirkssteuereinnahme,
2. in anderen als den unter 1 speciell hervorgehobenen Fällen
durch den Kreissteuerrath.
Werden die unter B, 1 bezeichneten Gewerbe in Verbindung mit anderen daselbst
nicht aufgeführten Gewerben betrieben, oder werden bei Ausübung der unter 1a be-
zeichneten Gewerbe Begleiter oder Fuhrwerke beziehentlich Begleiter in größerer als der
daselbst ausdrücklich bezeichneten Anzahl mitgeführt, so erfolgt die Festsetzung der Steuer
ebenfalls durch den Kreissteuerrath.
& 16. Jede Anmeldung eines steuerpflichtigen Gewerbebetriebs im Umherziehen
muß den Vorschriften in § 5 des Gesetzes entsprechend eine genaue Bezeichnung der
Person, der Art und des Gegenstands des Gewerbebetriebs, der Anzahl der etwa mit-
zuführenden Begleiter, Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge und außerdem zur Gewinnung
der erforderlichen Unterlagen für die Steuerabmessung eine nähere Angabe über die
Verrichtungen der Begleiter, über die Beschaffenheit der Fuhrwerke — ob ein= oder
mehrspännig —, über die Tragfähigkeit der Wasserfahrzeuge und über die Bestimmung
der Transportmittel — ob solche zum Waarentransport oder zur Beförderung der
Person und des Geräthes 2c. benutzt werden sollen — enthalten.
Befindet sich der Gewerbetreibende im Besitze eines Legitimationsscheins von einer
höheren Verwaltungsbehörde eines anderen Bundesstaats, welcher ihn zur Ausübung
des Gewerbebetriebs im Umherziehen in Sachsen berechtigt, oder dessen Ausdehnung
auf einen sächsischen Bezirk nachgesucht werden soll, so ist derselbe der Anmeldung bei-
zusügen.
Die Behörde, bei welcher die Anmeldung erfolgt, hat darauf zu achten, daß die
Anmeldung den vorstehenden Vorschriften genau entspricht und Dasjenige vollständig
enthält, was nach § 22 als Unterlage für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht
kommt. Bei Unvollständigkeit der Anmeldung hat die Behörde den Anmeldenden zu
deren Vervollständigung zu veranlassen, nach Befinden auch demselben noch bestimmte
Fragen zur Beantwortung vorzulegen und ihn zur Auskunftsertheilung über die bei
Beurtheilung des Umfangs seines Gewerbebetriebs in Betracht zu ziehenden Umstände
anzuhalten. Ist die Behörde, bei welcher die Anmeldung erfolgt, nicht selbst zur Fest-
setzung der Steuer zuständig, so hat sie sich bei Weitergabe der Anmeldung gutachtlich
darüber zu äußern, welcher Steuersatz ihrer Ueberzeugung nach unter den obwaltenden
Umständen einzutreten haben möchte.
#17. Die Anmeldung des Gewerbebetriebs (§ 16) ist in den § 15 unter A be-
zeichneten Fällen mit dem Antrage auf Ertheilung oder Ausdehnung des Legitimations-
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Zu 85 des
Gesetzes.
Zu §5 des
Gesetzes.