Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 471 — 
durch die dem Kreissteuerrathe nachgeordnete Behörde und zwar 
für Städte durch den Stadtrath und für das platte Land durch die 
Bezirkssteuereinnahme, 
2. in anderen als den unter 1 speciell hervorgehobenen Fällen 
durch den Kreissteuerrath. 
Werden die unter B, 1 bezeichneten Gewerbe in Verbindung mit anderen daselbst 
nicht aufgeführten Gewerben betrieben, oder werden bei Ausübung der unter 1a be- 
zeichneten Gewerbe Begleiter oder Fuhrwerke beziehentlich Begleiter in größerer als der 
daselbst ausdrücklich bezeichneten Anzahl mitgeführt, so erfolgt die Festsetzung der Steuer 
ebenfalls durch den Kreissteuerrath. 
& 16. Jede Anmeldung eines steuerpflichtigen Gewerbebetriebs im Umherziehen 
muß den Vorschriften in § 5 des Gesetzes entsprechend eine genaue Bezeichnung der 
Person, der Art und des Gegenstands des Gewerbebetriebs, der Anzahl der etwa mit- 
zuführenden Begleiter, Fuhrwerke oder Wasserfahrzeuge und außerdem zur Gewinnung 
der erforderlichen Unterlagen für die Steuerabmessung eine nähere Angabe über die 
Verrichtungen der Begleiter, über die Beschaffenheit der Fuhrwerke — ob ein= oder 
mehrspännig —, über die Tragfähigkeit der Wasserfahrzeuge und über die Bestimmung 
der Transportmittel — ob solche zum Waarentransport oder zur Beförderung der 
Person und des Geräthes 2c. benutzt werden sollen — enthalten. 
Befindet sich der Gewerbetreibende im Besitze eines Legitimationsscheins von einer 
höheren Verwaltungsbehörde eines anderen Bundesstaats, welcher ihn zur Ausübung 
des Gewerbebetriebs im Umherziehen in Sachsen berechtigt, oder dessen Ausdehnung 
auf einen sächsischen Bezirk nachgesucht werden soll, so ist derselbe der Anmeldung bei- 
zusügen. 
Die Behörde, bei welcher die Anmeldung erfolgt, hat darauf zu achten, daß die 
Anmeldung den vorstehenden Vorschriften genau entspricht und Dasjenige vollständig 
enthält, was nach § 22 als Unterlage für die Bemessung des Steuersatzes in Betracht 
kommt. Bei Unvollständigkeit der Anmeldung hat die Behörde den Anmeldenden zu 
deren Vervollständigung zu veranlassen, nach Befinden auch demselben noch bestimmte 
Fragen zur Beantwortung vorzulegen und ihn zur Auskunftsertheilung über die bei 
Beurtheilung des Umfangs seines Gewerbebetriebs in Betracht zu ziehenden Umstände 
anzuhalten. Ist die Behörde, bei welcher die Anmeldung erfolgt, nicht selbst zur Fest- 
setzung der Steuer zuständig, so hat sie sich bei Weitergabe der Anmeldung gutachtlich 
darüber zu äußern, welcher Steuersatz ihrer Ueberzeugung nach unter den obwaltenden 
Umständen einzutreten haben möchte. 
#17. Die Anmeldung des Gewerbebetriebs (§ 16) ist in den § 15 unter A be- 
zeichneten Fällen mit dem Antrage auf Ertheilung oder Ausdehnung des Legitimations- 
68“ 
Zu 85 des 
Gesetzes. 
Zu §5 des 
Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.