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III. Abschnitt.
Von den Rechtsmitteln.
(88 48 bis 67 des Gesetzes, 88 43 bis 48 der Ausführungsverordnung.)
834.
Berufungen.
Die Einwendung von Berufungen erfolgt auch für diejenigen Districte, in welchen
der Bezirkssteuerinspector nicht selbst den Vorsitz geführt hat, ausschließlich durch den
Bezirkssteuerinspector.
Erachtet ein stellvertretender Vorsitzender die von der Commission, in welcher er
den Vorsitz geführt hat, bewirkte Einschätzung eines Beitragspflichtigen als auffallend
zu niedrig, so hat er hiervon dem Bezirkssteuerinspector genügend motivirte Mittheilung
zu machen und demselben die weitere Entschließung zu überlassen.
Die Berufung kann niemals zu Gunsten des Beitragspflichtigen eingewendet werden.
Obschon die Anwendung der Bestimmung in § 15 unter 6 des Gesetzes in das Er-
messen der Einschätzungscommissionen gestellt ist (zu vergl. oben § 25), so kann doch
eine Berufung auch darauf gerichtet werden, daß in einem gegebenen Falle, in welchem
die Commission von der gedachten Bestimmung keinen oder nur einen ungenügenden
Gebrauch gemacht hat, die letztere anzuwenden beziehentlich in ausgedehnterem Um-
fange anzuwenden sei.
Die Einwendung einer Berufung hat, abgesehen von dem in § 45 gedachten Falle,
mittels einer Tabelle nach dem unter 8 hier angefügten Schema zu erfolgen.
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835.
Reclamationstabellen.
Ueber jede Reclamation ist eine Tabelle nach dem unter I hier angefügten Schema
anzulegen.
Zur Ausfüllung der den Extract aus dem Einkommensteuercataster, sowie den Nach—
weis über den Tag, von welchem ab die Reclamationsfrist zu berechnen ist, enthaltenden
Spalten dieser Tabelle kann die Gemeindebehörde angehalten werden.
936.
Entscheidung über die formelle Zulässigkeit der Reclamationen.
Wird eine Reclamation vom Bezirkssteuerinspector oder auf erhobene Beschwerde
gegen die von demselben aus formellen Gründen beschlossene Zurücklegung von der