Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

— 544 — 
III. Abschnitt. 
Von den Rechtsmitteln. 
(88 48 bis 67 des Gesetzes, 88 43 bis 48 der Ausführungsverordnung.) 
834. 
Berufungen. 
Die Einwendung von Berufungen erfolgt auch für diejenigen Districte, in welchen 
der Bezirkssteuerinspector nicht selbst den Vorsitz geführt hat, ausschließlich durch den 
Bezirkssteuerinspector. 
Erachtet ein stellvertretender Vorsitzender die von der Commission, in welcher er 
den Vorsitz geführt hat, bewirkte Einschätzung eines Beitragspflichtigen als auffallend 
zu niedrig, so hat er hiervon dem Bezirkssteuerinspector genügend motivirte Mittheilung 
zu machen und demselben die weitere Entschließung zu überlassen. 
Die Berufung kann niemals zu Gunsten des Beitragspflichtigen eingewendet werden. 
Obschon die Anwendung der Bestimmung in § 15 unter 6 des Gesetzes in das Er- 
messen der Einschätzungscommissionen gestellt ist (zu vergl. oben § 25), so kann doch 
eine Berufung auch darauf gerichtet werden, daß in einem gegebenen Falle, in welchem 
die Commission von der gedachten Bestimmung keinen oder nur einen ungenügenden 
Gebrauch gemacht hat, die letztere anzuwenden beziehentlich in ausgedehnterem Um- 
fange anzuwenden sei. 
Die Einwendung einer Berufung hat, abgesehen von dem in § 45 gedachten Falle, 
mittels einer Tabelle nach dem unter 8 hier angefügten Schema zu erfolgen. 
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835. 
Reclamationstabellen. 
Ueber jede Reclamation ist eine Tabelle nach dem unter I hier angefügten Schema 
anzulegen. 
Zur Ausfüllung der den Extract aus dem Einkommensteuercataster, sowie den Nach— 
weis über den Tag, von welchem ab die Reclamationsfrist zu berechnen ist, enthaltenden 
Spalten dieser Tabelle kann die Gemeindebehörde angehalten werden. 
936. 
Entscheidung über die formelle Zulässigkeit der Reclamationen. 
Wird eine Reclamation vom Bezirkssteuerinspector oder auf erhobene Beschwerde 
gegen die von demselben aus formellen Gründen beschlossene Zurücklegung von der
	        
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