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portschein bei Vermeidung einer Konventionalstrafe vorzuführen, welche von der Direktiv—
behörde bis 10 für jeden Zentner des Bruttogewichts der Sendung festgesetzt werden
kann.
Das Empfangsamt hat die Uebereinstimmung des Transports mit dem Transport—
schein zu prüfen. Ergeben sich Verschlußverletzungen, so ist die Verwendung des
Inhalts der betreffenden Fässer zur Denaturirung in der Regel nicht zu gestatten.
Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde die Verwendung desselben zulassen, sofern die
angestellten Ermittelungen die Ueberzeugung gewähren, daß die Verschlußverletzung
durch Zufall herbeigeführt und der Inhalt unverändert geblieben.
9.
Auf vorherige Anmeldung kann der Unternehmer Wermuthpulver auch zu anderen
als Denaturirungszwecken in ganzen Fässern entnehmen. Eine amtliche Bescheinigung
für dasselbe darf nicht ertheilt werden.
Wermuthkraut sowie Wermuthpulver, seit dessen Einlagerung mehr als zwei Jahre
verflossen sind, sind aus dem Lager zu entfernen.
10.
Der Unternehmer hat die Einsicht der den Bezug des Wermuthkrauts und den
Absatz des daraus gefertigten Pulvers betreffenden Schriften und Geschäftsbücher den
Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zu gestatten.
11.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften und die Anordnungen
der Steuerbehörde, mögen diese Zuwiderhandlungen von dem Unternehmer selbst oder
von seinen Familienmitgliedern, Dienern, Lehrlingen, Gewerbegehülfen oder Gesinde
begangen sein, unterwirft sich der Unternehmer einer von der Direktivbehörde unter
Ausschluß des Rechtsweges festzusetzenden Konventionalstrafe bis zu einhundert Mark.
12.
Die näheren Anordnungen über die steuerliche Beaufsichtigung der Anlagen, das
Verfahren bei den Anmeldungen und die Form derselben, die Behandlung der Trans-
porte beim Empfangsamte, die Registerführung, die Dienstanweisungen für die be-
theiligten Beamten u. s. w. erläßt die oberste Landes-Finanzbehörde.