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28. Verordnung,
einige Abänderungen der Verordnung über die Prüfungen im Hufbeschlage
vom 19. Mai 1870 betreffend;
vom 24. April 1878.
Nachdem sich einige Abänderungen der Verordnung, die Prüfungen im Hufbeschlage
betreffend, vom 19. Mai 1870 (Seite 207 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1870) als zweckmäßig herausgestellt haben, so wird mit Genehmigung
Sr. Majestät des Königs Folgendes hiermit verordnet:
§ 1. Die Bestimmungen in § 6, § 7 und im ersten Absatze des § 11 der Verord-
nung vom 19. Mai 1870 werden aufgehoben.
& 2. An Stelle der im vorstehenden § 1 gedachten Bestimmungen treten nach-
stehende Vorschriften:
I. Censuren werden nicht ertheilt. Wer die Prüfung mit Erfolg bestanden hat, er-
hält durch die Commission für das Veterinärwesen kostenfrei ein Diplom als geprüfter
Hufschmied.
II. Als besondere Auszeichnung kann auf Vorschlag der Prüfungscommission Den-
jenigen, welche bei der Prüfung vorzügliche Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen
haben, das Diplom als geprüfter Hufbeschlagmeister ausgestellt werden, dafern
sie das 21. Lebensjahr erfüllt und als Hufschmiede bereits ein selbstständiges Geschäft
eröffnet haben.
III. Solche, bei welchen die letzteren beiden Voraussetzungen oder eine derselben
noch nicht vorliegen, welche aber im Uebrigen der unter II erwähnten Auszeichnung für
würdig befunden worden sind, erhalten zwar zunächst nur das Diplom als geprüfter
Hufschmied, jedoch mit dem Zusatze: „mit Auszeichnung.“
Nach erlangter Mündigkeit und selbstständiger Niederlassung ist ihnen dieses Diplom
auf ihren bei der Commission für das Veterinärwesen zu stellenden Antrag kostenfrei
gegen ein Diplom als geprüfter Hufbeschlagmeister umzutauschen, dafern sie ein
ortsbehördliches Zeugniß über seitherige gute Führung und ein von dem letzten Arbeit-
geber ausgestelltes, durch den zuständigen Bezirksthierarzt bestätigtes Attest über be-
friedigende Leistungen im praktischen Hufbeschlage beibringen. Das letztere Attest ist
nur dann nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausstellung des Meisterdiploms
unter Beibringung der sonstigen Bescheinigungen innerhalb der nächsten zwei Jahre
nach bestandener Prüfung gestellt wird.
IV. Diejenigen, welche auf Grund des Ausfalls der ersten Prüfung nur das
Diplom als „geprüfter Hufschmied“ ohne Auszeichnung erhalten haben, können sich