Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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28. Verordnung, 
einige Abänderungen der Verordnung über die Prüfungen im Hufbeschlage 
vom 19. Mai 1870 betreffend; 
vom 24. April 1878. 
Nachdem sich einige Abänderungen der Verordnung, die Prüfungen im Hufbeschlage 
betreffend, vom 19. Mai 1870 (Seite 207 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1870) als zweckmäßig herausgestellt haben, so wird mit Genehmigung 
Sr. Majestät des Königs Folgendes hiermit verordnet: 
§ 1. Die Bestimmungen in § 6, § 7 und im ersten Absatze des § 11 der Verord- 
nung vom 19. Mai 1870 werden aufgehoben. 
& 2. An Stelle der im vorstehenden § 1 gedachten Bestimmungen treten nach- 
stehende Vorschriften: 
I. Censuren werden nicht ertheilt. Wer die Prüfung mit Erfolg bestanden hat, er- 
hält durch die Commission für das Veterinärwesen kostenfrei ein Diplom als geprüfter 
Hufschmied. 
II. Als besondere Auszeichnung kann auf Vorschlag der Prüfungscommission Den- 
jenigen, welche bei der Prüfung vorzügliche Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen 
haben, das Diplom als geprüfter Hufbeschlagmeister ausgestellt werden, dafern 
sie das 21. Lebensjahr erfüllt und als Hufschmiede bereits ein selbstständiges Geschäft 
eröffnet haben. 
III. Solche, bei welchen die letzteren beiden Voraussetzungen oder eine derselben 
noch nicht vorliegen, welche aber im Uebrigen der unter II erwähnten Auszeichnung für 
würdig befunden worden sind, erhalten zwar zunächst nur das Diplom als geprüfter 
Hufschmied, jedoch mit dem Zusatze: „mit Auszeichnung.“ 
Nach erlangter Mündigkeit und selbstständiger Niederlassung ist ihnen dieses Diplom 
auf ihren bei der Commission für das Veterinärwesen zu stellenden Antrag kostenfrei 
gegen ein Diplom als geprüfter Hufbeschlagmeister umzutauschen, dafern sie ein 
ortsbehördliches Zeugniß über seitherige gute Führung und ein von dem letzten Arbeit- 
geber ausgestelltes, durch den zuständigen Bezirksthierarzt bestätigtes Attest über be- 
friedigende Leistungen im praktischen Hufbeschlage beibringen. Das letztere Attest ist 
nur dann nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausstellung des Meisterdiploms 
unter Beibringung der sonstigen Bescheinigungen innerhalb der nächsten zwei Jahre 
nach bestandener Prüfung gestellt wird. 
IV. Diejenigen, welche auf Grund des Ausfalls der ersten Prüfung nur das 
Diplom als „geprüfter Hufschmied“ ohne Auszeichnung erhalten haben, können sich
	        
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