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49. 1. Das Personengeld wird erhoben, entweder Grundsätze der
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter keroe
Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze.
. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur
Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet.
III. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seiten-
kurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem
Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen
Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von
Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des
Personengeldes getroffen worden sind.
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei #) Bei Reisen
Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, Porh Ir
gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das
Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der
Betrag von 30 Pf. zur Erhebung.
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden b) Bei Reisen
Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, non olle-
das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station,
oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem
erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Er-
hebung.
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere
Reise zu lösen.
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Personengeld c) Für Kinder.
nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern
muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mit-
genommen werden.
VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle Personen-
geld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen
der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein
Kind bis zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das
Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Ver-
1879. 21