Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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49. 1. Das Personengeld wird erhoben, entweder Grundsätze der 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter keroe 
Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze. 
. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur 
Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. 
III. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seiten- 
kurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem 
Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen 
Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von 
Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des 
Personengeldes getroffen worden sind. 
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei #) Bei Reisen 
Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, Porh Ir 
gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das 
Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der 
Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden b) Bei Reisen 
Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, non olle- 
das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, 
oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem 
erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Er- 
hebung. 
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der 
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere 
Reise zu lösen. 
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Personengeld c) Für Kinder. 
nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern 
muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mit- 
genommen werden. 
VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle Personen- 
geld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen 
der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein 
Kind bis zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das 
Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen 
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Ver- 
1879. 21
	        
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