Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Erstattung von 
Personengeld. 
Verbindlichkeit 
der Reisenden 
in Betreff der 
Abreise. 
Plätze der 
Reisenden. 
— 148 — 
günstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit 
zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
50. 1. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, 
wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit 
ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch 
dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem 
anderen Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem 
planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung, 
mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit 
der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
* 51. 1. Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu 
bestimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrscheine 
bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem 
Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus 
dem Grunde, weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht 
gemeldet haben, oder weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen 
können, die Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten 
Personengeldes verlustig gehen. Haben solche Personen Reisegepäck auf der Post, so 
wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und 
bis zum Eingange der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Personen 
aufbewahrt. 
*52. 1. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern 
über den Sitzplätzen. 
II. Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst 
die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittel- 
raumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
LI. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen 
sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. Leistet 
ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vor- 
rücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen 
Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen 
hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange 
gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt 
werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der 
Fahrscheine zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzicht-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.