Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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leistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden 
Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei 
einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen 
ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach 
der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hin zutretenden Personen stehen 3) Beidem Zu- 
den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge gonge aus! 
der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post wegs gelege- 
weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den nen Postan- 
letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden 
einnehmen. 
v. Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den b) Bei dem Ue- 
für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. bergangeauf 
Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden Postanstalten, sowie bei solchen ren Kurs. 
Kursen, bei welchen eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach 
den für solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte c) Bei Reisen 
benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen — Zwi- 
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze 
in dem Beiwagen einnehmen. 
VII. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Halte= 4) Bei Reisen 
stellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station l* 
hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. « 
v111.UeberMeinungsverschiedenheitenzwischendenReifendenwegendervonihnen 
einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt nach den voran— 
geschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Ent— 
scheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsverschieden— 
heit bei dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der 
Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden 
Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
53. 1. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbe- Reisegepäck. 
schränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet 
sind (vergl. 88 1, 10 und 11). 
II. Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden in 
den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen 
untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
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