Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Als Hülfsgeschworene sind solche Personen zu wählen, welche an dem Sitzungs— 
orte des Bezirksgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. 
Die Beschlüsse des Bezirksgerichts sind zu Protokoll zu vermerken. 
18. Die Namen (Vor= und Zunamen) der Hauptgeschworenen und der Hülfs- 
geschworenen werden je unter fortlaufenden Zahlen, sowie unter Angabe des Standes, 
Berufs oder Gewerbes, des Lebensalters und des Wohnsitzes in gesonderte Jahreslisten 
aufgenommen. Jede Jahresliste enthält außerdem eine Spalte für Bemerkungen. 
19. Die Sitzungen des Ausschusses und des Bezirksgerichts sind nicht öffentlich. 
620. Den nicht am Sitz des Gerichts wohnhaften Vertrauensmännern des Aus- 
schusses ist eine Vergütung der Reisekosten aus der Staatskasse dergestalt zu gewähren, 
daß sie für die Hinreise und die Rückreise auf jeden Kilometer Entfernung ihres Wohn- 
orts vom Sitze des Gerichts 15 Pfennige erhalten, sofern sie nicht bescheinigen, daß 
ihnen durch das Reisefortkommen ein nothwendiger höherer Aufwand entstanden sei, 
welchenfalls dieser zu vergüten ist. 
6#21. Die Ausfstellung der Listen und alle auf Grund dieser Verordnung ergehen- 
den Verhandlungen, Beschlüsse und Entscheidungen erfolgen kostenfrei. 
622. Die auf Grund dieser Verordnung aufgestellten Listen behalten Geltung bis 
zum 1. Januar 1881. 
Dresden, den 3. Mai 1879. 
Ministerium der Juftiz. 
Dr. v. Abeken. 
Rosenberg. 
Anlage A. 
Zu 8§ 1, 3. 
Gerichtsverfassungsgesetz 
vom 27. Januar 1877. 
6#31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem 
Deutschen versehen werden. 
m# 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 
1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung ver- 
loren haben; 
1879. 27
	        
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