Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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Ruhezeit von ausreichender Dauer, nach dem Ende einer Nachtschicht eine 
Ruhezeit von mindestens 7 Stunden freiläßt. 
Knaben, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, dürfen 
in Zukunft zur Beschäftigung nur angenommen werden, wenn vorher dem 
Arbeitgeber ein Zeugniß des zuständigen Schulaufsichtsbeamten ein— 
gehändigt ist, nach welchem die Knaben den Anforderungen der Schule 
vollständig genügen. Das Zeugniß ist halbjährlich zu erneuern; der 
Arbeitgeber hat mit demselben nach § 137 Absatz 3 der Gewerbeordnung 
zu verfahren. 
3. Mit Schleifarbeiten dürfen jugendliche Arbeiterinnen und Knaben nicht 
beschäftigt werden. In Tafelglashütten dürfen Knaben vor dem Schmelz- 
oder Streckofen oder mit dem Tragen der Walzen nicht beschäftigt werden, 
wenn die Hütten Walzen von mehr als 5 Kilogramm Gewicht herstellen. 
II. 
In Glashütten mit ununterbrochenem Tag- und Nachtbetriebe und regel— 
mäßig wechselnden Schichten treten die Beschränkungen des 8 136 der Gewerbe— 
ordnung für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts (Knaben und junge 
Leute) mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 
1. Die Beschäftigung der Knaben darf innerhalb 24 Stunden einschließlich der 
Pausen nicht länger als 6 Stunden dauern. Die Gesammtdauer darf 
innerhalb einer Woche einschließlich der Pausen nicht mehr als 36 Stunden 
betragen; davon dürfen innerhalb zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr 
Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als 36 Stunden fallen. 
2. Die Arbeitsschicht der jungen Leute darf einschließlich der Pausen nicht 
länger als 12 Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als 
10 Stunden dauern. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer 
Viertelstunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht; 
eine der Pausen muß mindestens eine halbe Stunde dauern. 
Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche aus— 
schließlich der Pausen 60 Stunden betragen; davon dürfen innerhalb 
zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht 
mehr als 60 Stunden fallen. 
3. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter 
überhaupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht 
beschäftigt sein.
	        
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