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1. Die dem Königlich preußischen Hauptsteueramte zu Ratibor beigelegt gewesene
Befugniß zur Abstempelung der vom Auslande in das Bundesgebiet eingehenden Spiel—
karten ist widerrufen, dagegen die gleiche Befugniß dem Königlich preußischen Haupt-
steueramte zu Hannover beigelegt worden.
2. Von den Königlich preußischen Amtsstellen sind die Hauptzollämter zu
Myslowitz,
Mittelwalde und
Liebau,
die Nebenzollämter I zu
Oesterreichisch-Oderberg,
Jägerndorf,
Ziegenhals,
Seidenberg und
Dalheim, und
die Dampfschiff-Steuerexpedition zu
Emmerich
zur Abstempelung der von Reisenden oder Schiffern vom Auslande eingeführten Spiel-
karten ermächtigt worden.
Dresden, am 12. Mai 1879.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Dr. Rudert.
. 52. Verordnung,
die Bestellung von Friedensrichtern betreffend;
vom 16. Mai 1879.
Zu Ausführung der Vorschrift in 8 420 der Strafprozeßordnung für das Deutsche
Reich wird mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, was folgt:
& 1. Als Vergleichsbehörden für die in § 420 der Strafprozeßordnung für das
Deutsche Reich vorgeschriebenen Sühneverhandlungen bei Beleidigungen sind für jede
Gemeinde ein oder nach Bedürfniß mehrere Friedensrichter zu bestellen. Kleinere Ge-
meinden können mit anderen zu einem friedensrichterlichen Bezirke vereinigt werden.
Selbstständige Gutsbezirke gelten als Gemeinden im Sinne dieser Verordnung.
Die Abgrenzung der Bezirke der Friedensrichter erfolgt durch das Instizministerium.
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