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Für die nach dem 1. October 1879 in das Oberlandesgericht Eintretenden ent—
scheidet der Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied dieses Gerichtshofs.
2. Für die am 1. October 1879 in ein Landgericht als Rath oder in ein Amts-
gericht als Amtsrichter mit einem Gehalt von weniger als 60004 Eintretenden, welche
vorher bei einem Bezirksgericht die Stelle eines Raths oder bei einem Gerichtsamt die
Stelle eines Amtsrichters bekleidet haben, bestimmt sich die für den gesetzlichen Anspruch
auf das Einrücken in höhere Gehaltsklassen maßgebende Reihenfolge nach der Gehalts-
klasse, in welcher sie vorher gestanden, und für die bis zum 1. October 1879 derselben
Gehaltsklasse Angehörigen untereinander nach dem Zeitpunkt des Eintritts in diese
Gehaltsklasse. Sind in dieselbe Gehaltsklasse Mehrere gleichzeitig eingerückt, so ent-
scheidet unter ihnen der Zeitpunkt der Anstellung zu einem ständigen Richteramt.
Für Diejenigen, welche mit dem 1. October 1879 die erste Anstellung als ständige
Richter erlangen, ist bei der Anstellung in Ansehung eines jeden Einzelnen besondere,
für den gesetzlichen Anspruch auf das Einrücken in höhere Gehaltsklassen maßgebend
bleibende Bestimmung zu treffen.
Für die nach dem 1. October 1879 Anstellung als ständige Richter Erlangenden
ist die Zeitfolge der Anstellung bestimmend.
Ständige Richter, welche in das Amt eines Staatsanwalts treten, behalten für
den Fall des Rücktritts in das Richteramt die durch das Dienstalter in der richterlichen
Stellung in Ansehung des Aufrückens im Gehalt erworbenen Rechte.
Staatsanwälte, welche vor der Anstellung als solche ein ständiges Richteramt nicht
bekleidet haben, rücken beim Uebertritt in das Richteramt mit einem geringeren Gehalt
als 6000 in die Reihenfolge der ständigen Richter an derjenigen Stelle ein, in
welcher sie sich befinden würden, wenn sie zur Zeit ihrer Anstellung als Staatsanwalt
zu einem ständigen Richteramt angestellt worden wären.
Auditeuren, ständigen Richtern im Dienst des Gerichts eines anderen Bundesstaats,
Rechtsanwälten und öffentlichen Lehrern des Rechts an einer Deutschen Universität
kann beim Eintritt in das Richteramt die Zeit der Wirksamkeit in ihrer bisherigen
Dienststellung als Dienstalter im Richterdienst bei einem Sächsischen Gericht ganz oder
theilweise angerechnet werden.
Dresden, am 30. Juli 1879.
Ministerium der Juftiz.
Dr. v. Abeken.
Rosenberg.
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