Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

— 302 — 
65. Verordnung 
zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung 
vom 31. Juli 1879. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung vom 
1. Juli 1878 verordnet was folgt: 
1. Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bei dem Justiz-Mini- 
sterium anzubringen. In dem Gesuch ist der Ort anzuzeigen, an welchem der Antrag- 
steller seinen Wohnsitz nehmen will. 
Das Gericht, für welches die Zulassung verfügt ist, wird vom Justiz-Ministerium 
hiervon benachrichtigt. 
&2. Die Anwaltsliste wird vom Gerichtsschreiber geführt. Die Eintragungen 
erfolgen bei Kollegialgerichten auf Verfügung des Präsidenten, bei Amtsgerichten auf 
Verfügung des Amtsrichters. 
Außer dem Wohnsitz des zugelassenen Rechtsanwalts und dessen Familiennamen 
soll die Anwaltsliste die vollständigen Vornamen sowie die Angabe des Orts, Jahrs 
und Tags der Geburt desselben enthalten. 
83. Die nach § 19 der Rechtsanwaltsordnung erforderliche Bestellung eines 
Zustellungsbevollmächtigten für den am Orte des Gerichts nicht wohnhaften Rechts- 
anwalt ist entweder vom Rechtsanwalt persönlich zum Protokoll des Gerichtsschreibers 
oder durch Einreichung einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung des Rechts- 
anwalts anzuzeigen. « 
Wird dem Gericht die Verlegung des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten 
vom Sitze des Gerichts an einen andern Ort, oder der Tod des Zustellungsbevollmäch— 
tigten oder sonst ein Umstand bekannt, welcher die Bestellung eines anderen Zustellungs— 
bevollmächtigten bedingt und dem Rechtsanwalt unbekannt sein kann, so ist hiervon der 
Rechtsanwalt, sofern er nicht binnen drei Tagen einen anderen Zustellungsbevollmäch— 
tigten bestellt, vom Gericht zu benachrichtigen. 
# 4. Die Zustellungsbevollmächtigten der Rechtsanwälte, welche an dem Orte des 
Gerichts, bei welchem sie zugelassen sind, nicht ihren Wohnsitz haben, sind in ein neben 
der Anwaltsliste zu führendes Register einzutragen. 
Für jeden der in Absatz 1 gedachten Rechtsanwälte ist in dem Register ein beson- 
deres Folium zu eröffnen. 
Erledigt sich die Bevollmächtigung, so ist der Name des Bevollmächtigten im Re- 
gister zu löschen.
	        
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